Assurance
Verbraucherinformation zu Ihrer
Kfz-Versicherung
für gewerblich
genutzte Fahrzeuge
Stand 09/2021
Inhaltsverzeichnis Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 4
Wichtige Anzeigepflichten 5
Information zu Ihrer Kfz-Versicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 6 - 7
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G 2021) im Klassik-Tarif 8 - 30
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug
Anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
A.1.2 Wer ist versichert?
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.1.5 Was ist nicht versichert?
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
A.2.2.3 Elektro Plus
A.2.2.4 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden - BBB Plus
A.2.3 Wer ist versichert?
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
A.2.5.2 GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge
A.2.5.3 Was zahlen wir bei Beschädigung?
A.2.5.4 Sachverständigenkosten
A.2.5.5 Mehrwertsteuer
A.2.5.6 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
A.2.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
A.2.5.8 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
A.2.5.9 Selbstbeteiligung
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Schaden-
höhe
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung
A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht
selbst gefahren sind?
A.2.9 Was ist nicht versichert?
A.3 Autoschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.3.1 Was ist versichert?
A.3.2 Wer ist versichert?
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.3.5 Begriffsdefinitionen
A.3.6 Hilfe bei Panne oder Unfall
A.3.7 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
A.3.8 Hilfe bei Naturkatastrophen
A.3.9 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
A.3.10 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
A.3.11 Was ist nicht versichert?
A.3.12 Anrechnung ersparter Aufwendungen
A.3.13 Verpflichtung Dritter
A.4 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden
A.4.1 Was ist versichert?
A.4.2 Wer ist versichert?
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
A.4.5 Leistung bei Invalidität
A.4.6 Todesfallleistung
A.4.7 Krankenhaustagegeld bei angelegten Sicherheitsgurten
A.4.8 Zusatzleistungen für die Fahrerunfallversicherung
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusam-
mentreffen?
A.4.10 Fälligkeit
A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person
A.4.12 Was ist nicht versichert?
A.5 Fahrerschutzversicherung - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
A.5.1 Was ist versichert?
A.5.2 Wer ist versichert?
A.5.3 Versicherte Fahrzeuge
2
A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.5.5 Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutzversicherung?
A.5.6 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
A.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
A.5.8 Zahlung für eine mitversicherte Person
A.5.9 Verjährung
A.5.10 Wann kürzen wir die Leistung?
A.5.11 Was ist nicht versichert?
A.6 Auslandsschaden Plus
A.6.1 Was ist versichert?
A.6.2 Wer ist versichert?
A.6.3 Versichertes Fahrzeug
A.6.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.6.5 Inwieweit leisten wir?
A.6.6 Welches Recht gilt?
A.6.7 Was ist nicht versichert?
A.6.8 Verpflichtung Dritter, Anrechnung der Leistungen Dritter
A.6.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Leistung für mitversicherte Personen,
Übergegangene Ansprüche
B Beginn des Vertrages und vorläufiger
Versicherungsschutz
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
C Beitragszahlung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
C.2 Zahlung des Folgebeitrags
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
C.4 Zahlungsperiode
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
C.6 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen
C.7 SEPA-Lastschriftverfahren
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeuges und
Folgen einer Pflichtverletzung
D.1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer
Pflichtverletzung
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief
E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
E.1.7 Zusätzlich beim Auslandsschaden Plus
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung
des Fahrzeugs, Wagniswegfall
K.3 K.4 K.5 Änderung der Regionalklasse wegen Wohnsitzwechsels
Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
L Gerichtsstände
G.1 G.2 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag
kündigen?
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag
kündigen?
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.5 G.7 Form und Zugang der Kündigung
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
G.8 Wagniswegfall
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
M Bedingungsänderung
N Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen
Anhänge 1 - 3
Anhang 1
Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
H.1 H.2 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
I Schadenfreiheitrabatt-System
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
I.2 Ersteinstufung
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2, 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug
I.2.3 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 aus einem Vertrag für ein Fahrzeug mit
Versicherungskennzeichen (Mopedversicherung)
I.2.4 I.2.6 Sonderersteinstufung aus der Versicherung „Jung und Mobil“
I.2.5 Sonderersteinstufung für Carsharing-Kunden
Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der
Vollkaskoversicherung
I.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
I.3 Jährliche Neueinstufung
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 5, 4, 3, 2, 1, 1/2, 0 oder M
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.4.1 Schadenfreier Verlauf
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den
Schadenverlauf aus?
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
I.9 Rabattschutz
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
1 Pkw
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitrags-
sätze
1.2 2.1 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
2 Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads
Einstufung von Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads in Scha-
denfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und
Quads
3. Taxen und Mietwagen
4 Campingfahrzeuge
4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klas-
sen) und Beitragssätze
4.2 5.1 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
5 Übrige Fahrzeuge
Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
und Beitragssätze
5.2 Rückstufung im Schadenfall bei den übrigen Fahrzeugen
Anhang 2
Tarifgruppen
1 Tarifgruppen R und N
Anhang 3
Art und Verwendung von Fahrzeugen
J.1 Typklasse
J.2 Regionalklasse
J.3 Tarifänderung
J.4 Kündigungsrecht
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung
J.6 Änderung der Tarifstruktur
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen
eingetretenen Umstands
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
1 Leichtkrafträder
2 Krafträder
3 Trikes
4 Quads
5 Pkw
6 Mietwagen
7 Taxen
8 Selbstfahrvermietfahrzeuge
9 Leasingfahrzeuge
10 Campingfahrzeuge
11 Werkverkehr
12 Gewerblicher Güterverkehr
13 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
14 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
15 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
16 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
17 Zugmaschinen
18 Kraftomnibusse
19 Wechselaufbauten
20 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
21 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
22 Milchtankwagen
Besondere Bedingungen für den Basis-Tarif bei Pkw Besondere Bedingungen für den Exklusiv-Tarif bei Pkw Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden Merkblatt zur Datenvereinbarung 36
37
38 - 39
40 - 41
3
Kfz-Versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen:
BGV-Versicherung AG
Deutschland
Produkt:
AKB-G Kfz-Versicherung 09/2021
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen In-
formationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend
informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Kfz-Versicherung. Sie sichert ab gegen finanzielle Risiken im Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung.
Was ist versichert?
✓
Wir bieten Ihnen verschiedene Versicherungsarten an, zwischen
denen Sie wählen können:
Kfz-Haftpflichtversicherung
✓
Leistet, wenn mit dem versicherten Fahrzeug Andere geschädigt
werden.
✓
✓
Ersetzt berechtigte Ansprüche.
Wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Teilkasko
✓
✓
Ersetzt Schäden an Ihrem Fahrzeug.
Versichert sind z.B. Diebstahl, Hagel, Sturm oder Glasbruch.
Vollkasko
✓
Ersetzt zusätzlich zur Teilkasko Schäden an Ihrem Fahrzeug
durch Vandalismus oder Unfall.
Autoschutzbrief
✓
Bietet organisatorische und finanzielle Hilfe bei Panne oder
Unfall Ihres Fahrzeugs.
Kfz-Unfallversicherung
✓
Leistet die vereinbarten Geldbeträge für die Fahrzeuginsassen
bei Invalidität oder Tod.
Fahrerschutzversicherung
✓
Ersetzt den Personenschaden des Fahrers durch einen Unfall beim
Lenken des Fahrzeugs.
Auslandsschaden Plus
✓
Leistet bei einem Unfall im Ausland, für den Ihr Unfallgegner zu
haften hat.
Kfz-Umweltschadenversicherung
✓
Schützt Sie vor öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem
Umweltschadensgesetz.
Versicherungssumme
✓
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Schadenereignis
können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Was ist nicht versichert?
Kfz-Haftpflichtversicherung
✗
Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug.
Teilkasko
✗
Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Unfall oder
Vandalismus.
Vollkasko
✗
Schäden an Ihrem Fahrzeug durch Verschleiß.
Autoschutzbrief
✗
Fahrzeugreparaturen, die über die Pannenhilfe
hinausgehen.
Kfz-Unfallversicherung
✗
Heilbehandlungskosten und Schmerzensgeld.
Fahrerschutzversicherung
✗
Ihre Ansprüche, soweit ein Anderer für den Schaden
aufkommt.
Auslandsschaden Plus
✗
Schäden im Ausland, die Sie selbst verursacht haben.
Kfz-Umweltschadenversicherung
✗
Ansprüche, die auch ohne Rückgriff auf das
Umweltschadensgesetz gegen Sie geltend gemacht
werden können.
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
! Vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
! Schäden, die bei Teilnahme an genehmigten Rennen
entstehen.
! Schäden an der Ladung.
Wo bin ich versichert?
✓
Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören.
✓
Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte (IVK) ausgehändigt, erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf
die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
–
Sie müssen die Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
–
Sie müssen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen.
–
Setzen Sie sich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ans Steuer.
– Lenken Sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis.
– Sie müssen uns außerdem jeden Schadenfall rechtzeitig anzeigen.
Wann und wie zahle ich?
Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie müssen diesen Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb
von 14 Tagen) zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich,
halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Wann der Versicherungsschutz beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig
gezahlt haben. Haben wir Ihnen vorläufigen Versicherungsschutz gewährt, geht dieser in den endgültigen Versicherungsschutz über, sobald Sie den ersten
oder einmaligen Beitrag gezahlt haben. Die Versicherung können Sie für längstens ein Jahr abschließen. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein
weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jeden Verlängerungsjahres kündigen (das muss
spätestens einen Monat vor dem Ende der Vertragslaufzeit geschehen). Außerdem können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem
Schadenfall möglich.
4
Wichtige Anzeigepflichten:
Belehrung über die Rechtsfolgen
bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es not-
wendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe
Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten,
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher
Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karlsruhe, schriftlich nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie un-
richtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information
entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fra-
gen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag
zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktritts-
recht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-
de, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-
tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig
angegebene Umstand
•
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
•
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-
pflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
spricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
gen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden
die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden
wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir
nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
5. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er-
löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung,
der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer
Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene
Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG
über die Folgen bei Verletzungen
von Obliegenheiten nach dem
Versicherungsfall
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von
Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von
Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsge-
mäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
rungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die
sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles
Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls
verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet
werden kann.
Leistungsfreiheit
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder
Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung.
Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser Obliegenheiten, können wir unsere
Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständi-
gen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen,
dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen,
dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten
zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen ver-
pflichtet.
5
Information zu Ihrer
Kfz-Versicherung
gemäß § 1 VVG-Informations-
pflichtenverordnung
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
1. BGV-Versicherung AG,
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe
Sitz: Karlsruhe
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212
Aufsichtsratsvorsitzender: Michael Kessler
Vorstand: Prof. Edgar Bohn (Vors.), Dr. Moritz Finkelnburg,
Matthias Kreibich
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers.
BGV-Versicherung AG
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten
Schaden- und Unfallversicherung.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn;
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550.
4. Für die Kfz-Versicherung gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versi-
cherung (AKB-G) Stand 30. September 2021 und – sofern abgeschlossen – die
Besonderen Bedingungen für den Basis-Tarif oder den Exklusiv-Tarif bei Pkw.
Diese Informationen finden Sie ab der Seite 8. Die Angaben über Art, Umfang
und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allge-
meinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) Stand 30. September
2021. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 4 dieser Verbraucher-
informationen entnommen werden.
5. Die Beiträge in der Kfz-Versicherung richten sich zunächst nach dem ge-
wünschten Vertragsumfang und der vereinbarten Selbstbeteiligung. Weiterhin
richten sich die Beiträge nach Tarifgruppen, Regionalklassen, Typklassen,
Schadenfreiheitsklassen sowie Tarifierungsmerkmalen gemäß K.4 der AKB-G.
Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer
Versicherungspolice entnehmen.
Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe
können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet
sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter.
6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrages entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) Stand 30. September 2021.
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen.
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande.
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem
Versicherungsschein.
9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Ver-
sicherungsschein.
10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
- Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
- Kündigung im Schadenfall,
-
Kündigung bei Veräußerung,
- Kündigung bei Beitragsanpassung,
- Kündigung bei Gefahrerhöhung,
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen
Sie bitte den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G)
Stand 30. September 2021.
11. 12. 13. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann
e.V. Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den
unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie
mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren
ist für Sie kostenfrei.
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unbe-
rührt.
Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskover-
sicherung können Sie auch das Sachverständigenverfahren nach A.2.6 nutzen.
Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
14. 6
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1, Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen
und besondere Hinweise
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt,
nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließ-
lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen
nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit
den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung
jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die BGV-
Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift 76116 Karls-
ruhe. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer
zu richten: 0721 660-1688.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne An-
gabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Wider-
rufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
-
der Versicherungsschein
-
die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis gel-
tenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
lich der Tarifbestimmungen,
-
diese Belehrung,
-
das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
-
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Text-
form zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
rufs. Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56,
76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungs-
schein genannten Vermittler.
Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu
richten: 0721 660-1688. Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an
folgende E-Mail-Adresse zu richten: service@bgv.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der
Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Ver-
sicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie,
der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in
diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für
jeden Tag des Versicherungsschutzes. Der Versicherer hat zurückzuzahlende
Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu
erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufs-
frist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2, Auflistung der für den Fristbeginn
erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen wer-
den die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die
der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handels-
register, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die
für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeb-
lich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All-
gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere An-
gaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonsti-
gen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn
das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge
umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
fung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur
Zahlungsweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Infor-
mationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den
Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. 12. 13. 14. 10. 11. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags-
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-
gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
15. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den
Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-
gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
7
Allgemeine Bedingungen für die
Kfz-Versicherung (AKB-G 2021)
im Klassik-Tarif
‒ Stand 30. September 2021
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versiche-
rungsvertrags folgende Versicherungsarten:
- Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
- Kaskoversicherung (A.2)
- Autoschutzbrief (A.3)
- Kfz-Unfallversicherung (A.4)
- Fahrerschutzversicherung (A.5)
-
Auslandsschaden Plus (A.6)
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge ab-
geschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherun-
gen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Für Versicherungsverträge in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko-, Teilkasko- und Kfz-Un-
fallversicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern/Aufliegern, die in Deutschland
zugelassen sind sowie für den Autoschutzbrief, die Fahrerschutzversicherung und
für den Auslandsschaden Plus, gelten diese AKB-G und der für das versicherte Risiko
maßgebende Beitragsteil (Tarif).
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit
Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
A.1.1.1 A.1.1.2 Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Ge-
brauch des Fahrzeugs
a Personen verletzt oder getötet werden,
b Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar
zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund
von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des
Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum
Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und
Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in
Geld.
A.1.1.3 A.1.1.4 A.1.1.5 A.1.1.6 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unse-
re Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schadenersatzansprüche der Höhe
nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatz-
ansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen
Ermessens abzugeben.
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten
Fahrzeugen
Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger
verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der
Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten
Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese
kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abge-
schleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem
versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Eigenschadendeckung
Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen Sie oder
mitversicherte Personen mit Ihrem Pkw einen Sachschaden an einem
anderen auf Sie zugelassenen und bei uns versicherten Kraftfahrzeug
(auch auf dem eigenen Grundstück).
Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leis-
tung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde und die Reparatur
durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
8
Der Eigenschaden ist nicht versichert, wenn und soweit ein anderer Ver-
sicherer zur Leistung verpflichtet ist.
Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Scha-
denereignis.
Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich
auf 100.000 Euro.
A.1.1.7 Die Leistungspflicht ist auf den reinen Fahrzeugschaden begrenzt. Nicht
versichert sind Kosten für Mietwagen, Rechtsanwälte, Nutzungsausfall,
Abschleppkosten und Wertminderung. Die Kosten eines Sachverständi-
gen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr
zugestimmt haben.
Ein Eigenschaden führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.
Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die Sie, Ihr Ehegatte oder Ihr
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer
auf einer Auslandsreise verursachen. Dies gilt für Unfälle mit einem
vorübergehend gemieteten, versicherungspflichtigen Pkw, Kraftrad oder
Campingfahrzeug.
Als Ausland gilt der Geltungsbereich nach A.1.4.1 Satz 1 mit Ausnahme
Deutschlands. Mietzeiten von mehr als einem Monat gelten nicht als
vorübergehend.
Dies gilt nur, wenn sich Ihre Haftpflichtversicherung auf einen jeweils zur
Eigenverwendung zugelassenen Pkw, Kraftrad oder Campingfahrzeug
bezieht.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer für das gemietete
Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
A.1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende
Personen (mitversicherte Personen):
a den Halter des Fahrzeugs,
b den Eigentümer des Fahrzeugs,
c den Fahrer des Fahrzeugs,
d die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
e den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen
oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder
zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich be-
gleitet,
f Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug
mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
g den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit
Ihnen oder mit dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
h den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer
und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst-
ständig gegen uns erheben.
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir
(Versicherungssummen)?
A.1.3.1 Höchstzahlung
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf
die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten
Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden,
die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die
Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein
entnehmen.
A.1.3.2 A.1.3.3 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die
gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unse-
re Zahlungen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgeset-
zes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen
Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzan-
spruch selbst einstehen.
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.1.4.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU
Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in
den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
A.1.4.2 Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr
Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich
vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem
Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Internationale Versicherungskarte (IVK)
Haben wir Ihnen die IVK ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz
in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort ge-
nannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht
durchgestrichen sind. Die dort aufgeführten gesonderten Hinweise
(Fußnoten) sind zu beachten. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt
A.1.4.1 Satz 2.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
A.1.5.1 A.1.5.2 A.1.5.3 A.1.5.4 A.1.5.5 A.1.5.6 A.1.5.7 A.1.5.8 A.1.5.9 Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und
widerrechtlich herbeiführen.
Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an be-
hördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen
es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen.
Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen stellt eine Ver-
letzung Ihrer Pflichten nach D.1.2.2 dar.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung
oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung
oder das Abhandenkommen
- eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder
Aufliegers
- eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschlepp-
ten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten
Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher
Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am
abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen
Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit
dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines
Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille,
Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung
dienen (z.B. mit Bus oder Taxi), besteht außerdem Versicherungsschutz
für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit
sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz
besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden,
die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer
durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht
jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs
verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die
durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entste-
hen.
A.1.5.10 Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit
sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Embargos
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalscha-
den oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1 (Teilkasko) oder
A.2.2.2 (Vollkasko).
A.2.1.2 A.2.1.2.1 A.2.1.2.2 A.2.1.2.3 A.2.1.2.4 Mitversicherte Teile, gegen Beitragszuschlag versicher-
bare Teile und nicht versicherbare Gegenstände
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 bis A.2.1.2.3 als mitversichert auf-
geführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzu-
behör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte
Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von
mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 ent-
sprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
Beitragsfrei mitversicherte Teile
Soweit in A.2.1.2.2 und A.2.1.2.3 nicht anders geregelt, sind folgende
Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahr-
zeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
a Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahr-
zeugteile,
b Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder
im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das
ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge,
Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht als
Luxus angesehen wird,
c Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behe-
bung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt
werden (z. B. Sicherungen und Leuchtmittel),
d Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestim-
mungsgemäß gebraucht werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug
so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädi-
gung nicht möglich ist,
e Planen, Gestelle für Planen (Spriegel),
f Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
-
ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
-
Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
-
nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör
während einer Reparatur.
Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile
Die nachfolgend unter a bis d aufgeführten Teile sind ohne Beitrags-
zuschlag bis 10.000 Euro mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest
eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
a Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikati-
ons- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute Navigationssysteme),
b zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innen-
raum oder Karosserie (Tuning), die der Steigerung der Motorleistung,
des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen
oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen,
c individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -be-
schriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen,
d Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes
und Quads.
e Fest im Fahrzeug eingebaute Standard-Regalsysteme
f Kühl- und Thermoaufbauten
Ist der Gesamtneuwert der unter a bis f aufgeführten Teile höher als
die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende Wert nur mitversichert,
wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Ent-
schädigung wegen Unterversicherung.
Gegen Beitragszuschlag können Sie versichern
Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Siloaufbauten) und Spezialeinrich-
tungen (z. B. für Werkstattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen).
Nicht versicherbare Gegenstände
Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z.B. Mobiltelefone
und mobile Navigationsgeräte (auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug
durch eine Halterung), Reisegepäck, persönliche Gegenstände der In-
sassen, Brillen, Campingausrüstung (soweit nicht fest eingebaut), Falt-
garage/Regenschutzplane, Foto- und Videoausrüstung, Laptop, Vorzelt
und Markisen, Ton- und Datenträger jeder Art.
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
A.2.2.1.1 Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalscha-
den oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile
durch die nachfolgenden Ereignisse:
Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flam-
menbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist
oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf
dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötz-
lich verlaufende Kraftäußerung. Nicht als Explosion gilt das Auslösen
eines Airbags.
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A.2.2.1.2 A.2.2.1.3 A.2.2.1.4 A.2.2.1.5 A.2.2.1.6 A.2.2.1.7 A.2.2.2 A.2.2.2.1 A.2.2.2.2 10
Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahr-
zeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
b Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug we-
der zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung
noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise
berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Ge-
brauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten
mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt-
oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtig-
ten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehö-
riger ist.
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitz-
schlag, Überschwemmung oder Lawinen auf das Fahrzeug. Als Sturm
gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass
durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug
geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese
Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Zusammenstoß mit Tieren
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs
mit Tieren aller Art.
Tierbiss
Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden bei
einem Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad oder Lkw bis 3,5 t zulässige
Gesamtmasse. Hiervon ausgenommen sind Schäden an Manschetten
aus Gummi oder Kunststoff und Schäden im Fahrzeuginnenraum.
Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Ent-
schädigungsobergrenze von insgesamt 5.000 Euro mitversichert.
Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges. Als
Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-,
Dach-, Seiten- und Trennscheiben, ausgenommen Kunststoffscheiben
von Cabriodächern), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht
zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-,
Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren
sowie Leuchtmittel. Versichert sind jedoch erforderliche Kosten für die
Kalibrierung der o.g. Assistenzsysteme nach Glasaustausch.
Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am
Fahrzeug selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Bei
Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs erstatten wir auch repa-
raturbedingte Innenreinigungskosten.
Glasreparaturen bzw. Scheibentausch können nicht fiktiv abgerechnet
werden.
Bitte beachten Sie die Regelungen zur Selbstbeteiligung nach A.2.5.9.
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurz-
schluss.
Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Ent-
schädigungsobergrenze von insgesamt 5.000 Euro mitversichert.
Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalscha-
den oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile
durch die nachfolgenden Ereignisse:
Ereignisse der Teilkasko
Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1.
Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein
unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahr-
zeug einwirkendes Ereignis. Versichert sind auch Schäden am ziehenden
Pkw durch einen Anhänger die ohne Einwirkung von außen entstanden
sind.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvor-
gang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen.
- Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvor-
gangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder
verrutschende Ladung.
- Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Material-
ermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
- Verwindungsschäden.
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im
Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entste-
hen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeober-
fläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
A.2.2.2.3 A.2.2.2.4.1 A.2.2.2.4.2 A.2.2.2.5 Hacker- und Cyberangriff
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, wenn dieser:
-
aufgrund eines Eingriffs in oder
-
eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten
Dritten (Hackerangriff, Cyberangriff) verursacht wurde.
Mut- oder böswillige Handlungen
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die
in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als be-
rechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungs-
berechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B.
Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu dem
Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien-
oder Haushaltsangehörige).
Zu den mut- oder böswillgen Handlungen Dritter zählt auch ein Hacker-/
Cyberangriff auf die Software des Fahrzeugs. Programmier- oder War-
tungsfehler des Herstellers sind nicht versichert.
Versicherungsschutz beim Transport auf Schiffen
Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport auf
einem Schiff dadurch entstehen, dass
- das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
- das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs
über Bord gespült wird oder
- das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil die Schiffsführung an-
ordnet, das Fahrzeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere oder die
Ladung zu retten (Große Havarie).
A.2.2.3 Elektro Plus
(nur für Elektro- und Hybrid-Pkw - sofern abgeschlossen)
In der Kaskoversicherung sind folgende Zusatzleistungen mitversichert:
Zubehörteile
A.2.2.3.1 A.2.2.3.2 Ladekabel, Ladekarte, mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) ein-
schließlich dazugehörige Adapter, Induktionsladeplatte, ihre eigene und
fest mit dem Gebäude verbundene Wandladestation (Wallbox).
Überspannung
In der Teilkaskoversicherung sind Überspannungsschäden durch
Blitzschlag mitversichert. Beispiel: Blitz schlägt in Gebäude ein und ver-
ursacht einen Schaden an Ihrem Elektro- oder Hybrid-Pkw, der während
des Ladevorgangs an das Stromnetz des Gebäudes angeschlossen ist.
Antriebs-Akku
A.2.2.3.3 Ein Akku (Akkumulator) ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektri-
sche Energie und dient zum Antrieb Ihres Elektro- oder Hybrid-Pkw.
Tierbiss und Kurzschluss
A.2.2.3.3.1 A.2.2.3.3.2 In der Teilkaskoversicherung sind durch Tierbiss oder Kurzschluss resultie-
rende Folgeschäden am Antriebs-Akku bis zu einer Entschädigungsober-
grenze von 20.000 Euro mitversichert.
Allgefahrendeckung
In der Vollkaskoversicherung ist der Antriebs-Akku gegen jede Beschädi-
gung, Zerstörung oder Verlust versichert, mit Ausnahme von:
- Schäden durch Verschleiß und Abnutzung,
- Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den ge-
wöhnlichen Alterungsprozess entstehen (z. B. Leistungsminderung bei
ordnungsgemäßem Gebrauch),
- Schäden bei Konstruktions- und Materialfehlern des Herstellers,
- Schäden durch chemische Reaktionen.
A.2.2.3.3.3 Entsorgung
Mitversichert sind die Kosten für die Entsorgung des beschädigten oder
zerstörten Antriebs-Akkus bis 2.000 Euro.
A.2.2.3.3.4 A.2.2.3.4 Laufleistung
Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Antriebs-
Akkus richtet sich die Entschädigungsleistung nach der Anzahl dessen
Betriebsjahre. Abweichend zu A.2.5.3.3 nehmen wir ab dem vierten Be-
triebsjahr und für jedes weitere angefangene Betriebsjahr vom Kaufpreis
einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 10 % vor.
Laufzeit und Kündigung
Elektro Plus können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres ab-
schließen. Wenn Sie oder wir Elektro Plus nicht spätestens einen Monat
vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich
dieser um jeweils ein Jahr.
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir Elektro
Plus kündigen.
Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können
bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird
einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Mit Beendigung der Kaskoversicherung endet auch Elektro Plus ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
A.2.2.4 A.2.2.4.1 A.2.2.4.2 A.2.2.4.3 A.2.2.4.4 A.2.2.4.5 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden - BBB Plus
(Nur für Nutzfahrzeuge und Anhänger - sofern abgeschlossen)
Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in den nach-
folgenden Absätzen nichts anderes vereinbart ist.
Im Rahmen der Vollkaskoversicherung nach A.2.2.2 der Allgemeinen
Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) kann für LKW, Zugmaschi-
nen, landwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Anhänger/Auflieger die
Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden gegen
Beitragszuschlag vereinbart werden.
Was ist versichert?
Versichert sind Ihr Fahrzeug und die mitversicherten Teile nach A.2.1 der
AKB.
Darüber hinaus sind folgende fest im Fahrzeug eingebauten oder am
Fahrzeug angebauten Gegenstände versichert, wenn der Schaden
durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere vom Versiche-
rungsschutz der Fahrzeugvollversicherung umfasste Schäden an der
versicherten Sache verursacht hat:
a) Bereifung, Bürsten, Gurte, Kabel, Ketten, Raupen, Riemen, Schläu-
che, Seile, Siebe, Transportbänder.
b) Werkzeuge aller Art (z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Säge-
blätter, Schleifscheiben,Schneiden).
Welche Ereignisse sind versichert?
Versichert sind abweichend von A.2.2.2.2 der AKB auch unvorhergesehen
und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, die
an den versicherten Sachen nach zu A.2.1 entstehen, z. B. durch
- Aufspringen der Motorhaube,
- Bedienungsfehler,
- ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.
Abzug neu für alt
Im Rahmen der Wiederherstellung bei Schäden an Motoren und
Getrieben, die nicht der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen (z. B.
Kompressoren), Lagern und Drehkränzen aller Art, Raupen, Planier-
schilden, Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln, Akkumulatorenbatterien
und sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes während der
Lebensdauer des Fahrzeugs erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
werden müssen, und von den Kosten für Bereifung, Batterien, Ersatzteile
und Lackierung nehmen wir einen dem Alter und der Abnutzung ent-
sprechenden Abzug (neu für alt) vor.
Im Übrigen gilt A.2.5.3.3 der AKB.
Was wir nicht ersetzen, Rest- und Altteile
Ergänzend zu A.2.9 der AKB ersetzen wir folgende Teile nicht:
Motoren und Getriebe einschließlich Teile:
Wir zahlen nicht für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung des
Fahrzeugs dienen, einschließlich Gelenkwelle sowie Differenzial.
Zum Motor in diesem Sinne gehören: Anlasser, Aufladesysteme (z. B.
Kompressoren, Turbolader), Auspuffanlage einschließlich Halterungen,
Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermos-
tatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, Motorblock mit
Büchsen, Motorbremse, Nockenwellen mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne,
Pleuel, Triebwerk mit Kolben, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen. Zum
Getriebe in diesem Sinne gehören: Längstrieb (Kardan-/ Gelenkwellen
einschließlich Zwischenlager), Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich
Schaltgestänge, Kupplung und Befestigungsteile.
Ersatzteile und Zubehör:
Wir zahlen nicht für Ersatzteile und Zubehörteile, die mit den versicher-
ten Sachen nicht fest verbunden sind.
Betriebs- und Hilfsstoffe:
Wir zahlen nicht für Betriebs- und Hilfsstoffe wie Treib- und Brennstoffe,
Chemikalien, Filtermassen, Kühlmittel, Reinigungs- und Schmiermittel.
Was ist nicht versichert?
Ergänzend zu A.2.9 der AKB besteht kein Versicherungsschutz für:
-
Schäden durch Versaufen und Verschlammen:
Wir zahlen nicht für Schäden und Verluste durch Versaufen oder
Verschlammen . Insbesondere bei Arbeiten auf Wasserbaustellen,
im Bereich von Gewässern, auf schwimmenden Fahrzeugen und bei
Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage.
- Mängelschäden:
Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für
Schäden durch Mängel, die bei Abschluss dieser Versicherung bereits
vorhanden waren und die Ihnen oder einer Person, die über den Einsatz
der versicherten Sache und ihrer versicherten Zusatzgeräte verant-
wortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten.
- Schäden durch den Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache:
Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für
Schäden durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache;
wir leisten jedoch Entschädigung,wenn der Schaden mit der Repara-
turbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder wenn
die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens
behelfsmäßig repariert war.
A.2.2.4.6 A.2.2.4.7 -
Betriebsfolgeschäden:
Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für
Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des
Betriebes, der übermäßigen Bildung von Rost und des Ansatzes von
Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen sind. Wird infolge
eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt,
leisten wir bedingungsgemäße Entschädigung.
- Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat
Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für
Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der andere seine Verant-
wortung für den Schaden, leisten wir jedoch im vertraglich vereinbarten
Umfang.
Laufzeit und Kündigung
BBB Plus können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres abschlie-
ßen. Wenn Sie oder wir BBB Plus nicht spätestens einen Monat vor Ab-
lauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, verlängert sich dieser
um jeweils ein Jahr. Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können
Sie oder wir BBB Plus kündigen. Ihre Kündigung muss uns innerhalb
eines Monats zugehen. Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort
oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
Vertrags, wirksam werden soll. Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb
eines Monats zugehen und wird einen Monat nach ihrem Zugang bei
Ihnen wirksam. Mit Beendigung der Kaskoversicherung endet auch BBB
Plus ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Zusatzversicherung für BBB Plus
nicht auf den Erwerber über, sondern endet automatisch zum Zeitpunkt
der Veräußerung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Alle
weiteren Regelungen in G.7.1 der AKB gelten unverändert.
A.2.3 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag
auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z. B. des
Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geogra-
phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die
zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Wir können mit
Ihnen sowohl Erweiterungen als auch Einschränkungen des Geltungsbe-
reichs vereinbaren.
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstö-
rung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend
auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder
Verlust?
A.2.5.1.1 A.2.5.1.2 A.2.5.1.3 Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den
Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des
Fahrzeugs.
Neupreisentschädigung
Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrervermiet-Pkw
und Leasing-Fahrzeuge) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß
A.2.5.1.7, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung
eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis
auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der
Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 %
des Neupreises betragen. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei
Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als
Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Hierunter fallen auch Fahrzeuge, die kurzfristig im Rahmen einer so-
genannten Tageszulassung auf den Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller
zugelassen wurden und die anschließende Zulassung auf den Versiche-
rungsnehmer oder den Halter innerhalb von einem Monat ab dem ersten
Zulassungstag erfolgt; die Fahrleistung des Fahrzeuges darf 100 km
nicht überschritten haben. Vorführwagen sind keine Tageszulassungen.
Ein vorhandener Restwert wird abgezogen.
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende
Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die
Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für
die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs
verwendet wird.
A.2.5.1.4 A.2.5.1.5 Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Rest-
wert und Neupreis?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur
des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleich-
wertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezah-
len müssen.
11
A.2.5.1.6 A.2.5.1.7 A.2.5.1.8 A.2.5.2 A.2.5.2.1 A.2.5.2.2 A.2.5.2.3 A.2.5.2.4 A.2.5.2.5 A.2.5.2.6 A.2.5.2.7 A.2.5.3 A.2.5.3.1 A.2.5.3.2 12
Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder
zerstörten Zustand.
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der
Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss.
Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der
Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die
unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schaden-
ereignisses abzüglich orts- undmarktüblicher Nachlässe.
Bei Omnibussen ist unsere Höchstentschädigung auf 250.000 EUR be-
grenzt.
Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel
Nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel zahlen wir im Rahmen
der Teilkaskoversicherung die Kosten für den Austausch der betroffenen
Fahrzeugschlösser und die dazugehörigen Schlüssel bis zu einer Entschä-
digungsobergrenze von 500 Euro.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung gemäß A.2.5.9 ist zu berücksichtigen.
GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte
Fahrzeuge
(nur für Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
Im Rahmen der Vollkaskoversicherung ersetzen wir bei Totalschaden,
Zerstörung oder Verlust Ihres geleasten (gemäß Anhang 3 Nr. 9) oder
kreditfinanzierten Pkw oder Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse wäh-
rend der Laufzeit des Leasing- bzw. Finanzierungsvertrags den offen
stehenden Leasing- oder Finanzierungs-Restbetrag abzüglich der Ent-
schädigungsleistung, der Rest- und Altteile sowie der Selbstbeteiligung.
Dies gilt nicht im Falle einer Abrechnung nach A.2.5.3.1. b oder wenn bei
einem Elektrofahrzeug ausschließlich der Akku geleast oder kreditfinan-
ziert ist
Die Leistung aus der GAP-Versicherung gilt für Leasing- und Kredit-
verträge, die auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten
geschlossen wurden. Der Kredit muss nachweislich ausschließlich zur
Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommen worden sein.
Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus ausstehenden abgezinsten
Leasingraten, anteiliger Restrate, abgezinstem Leasing-Restwert und
noch nicht verbrauchter Leasing-Vorauszahlung. Nicht berücksichtigt
werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte
Raten sowie Verzugszinsen.
Der Finanzierungs-Restbetrag ist der nach dem Kreditvertrag errechne-
te abgezinste Netto-Kreditbetrag der bei vorzeitiger, schadenbedingter
Beendigung bzw. Kündigung des Kreditvertrags an die Bank zu zahlen
ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig ge-
wesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen.
Nicht ersetzt werden Abmeldekosten und Wertminderungen am ver-
sicherten Fahrzeug wegen nicht eingehaltener Vereinbarungen aus dem
Leasing- oder Kreditvertrag, z.B. bei einer Überschreitung der verein-
barten Kilometerleistung oder infolge von Vorschäden.
Wir können verlangen, dass Sie uns den Leasing- bzw. Kreditvertrag
vorlegen.
Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 7.500 Euro.
Anspruch auf eine Ersatzleistung besteht nicht, soweit im Schadenfall
ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Vertrags zur Leis-
tung verpflichtet ist, z. B. aus einer Kreditausfallversicherung. Dies gilt
unabhängig davon, ob der Dritte seine Leistung erbringt und in welchem
Umfang.
Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erfor-
derlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren,
zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wieder-
beschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nach-
weisen.
b Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fach-
gerecht reparieren oder können Sie nicht durch eine Rechnung die
vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die
erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des
um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Liegt
dieser Wert ausnahmsweise über den kalkulierten Nettoreparatur-
kosten, so besteht bei fiktiver Abrechnung lediglich ein Anspruch auf
die Nettoreparaturkosten.
Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche
Stundenverrechnungssätze als erforderlich.
Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2.
Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Ab-
schleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur
geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen
wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.3.1 die Obergrenze
nach A.2.5.3.1.a oder A.2.5.3.1.b nicht überschritten werden.
Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass Ihr Fahrzeug aufgrund der
Beschädigung nicht mehr fahrbereit ist.
A.2.5.3.3 A.2.5.3.4 A.2.5.3.5 A.2.5.3.6 A.2.5.3.7 Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese
Kosten zu übernehmen.
Abzug neu für alt
Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem
Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu
für alt), wenn
- bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
- das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
Bei Pkw – mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Ver-
mietfahrzeugen – wird kein Abzug (mit Ausnahme beim Antriebs-Akku),
bei allen übrigen Fahrzeugen wird ein Abzug ab dem vierten auf die
Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahres vorgenommen.
Bei Beschädigung, Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Antriebs-
Akkus richtet sich die Entschädigungsleistung nach der Anzahl dessen
Betriebsjahre. Wir ziehen im ersten und zweiten Betriebsjahr vom
Kaufpreis einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15 % ab. Ab dem 3. Be-
triebsjahr nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen
weiteren Abzug von 10 % vor.
Bei fest eingebauten Informations- und Unterhaltungssystemen zahlen
wir den Neupreis, wenn innerhalb von 18 Monaten nach Erwerb als
Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust
eintritt. Nach Ablauf der 18 Monate wird vom Neupreis ein Abzug in
Höhe von 1% pro Monat, vom Zeitpunkt des Erwerbs an gerechnet, vor-
genommen.
Über Abschnitt A.2 hinausgehende Kosten (z. B. Aufräumungs- und Ent-
sorgungskosten) erstatten wir nicht.
Fracht- und Transportkosten
Wir zahlen die für die Wiederherstellung (Reparatur oder Ersatzbeschaf-
fung) notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten.
Schadenservice Plus
(nur für Pkw – ohne Leasing – sofern abgeschlossen)
Es gelten die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in den nach-
folgenden Absätzen nichts anderes vereinbart ist.
Haben Sie Schadenservice Plus vereinbart, dann gilt bei einem Kasko-
schaden an Ihrem Fahrzeug oder den mitversicherten Teilen innerhalb
Deutschlands folgendes:
Wir wählen die Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, in der das
Fahrzeug repariert wird, erteilen den Reparaturauftrag und tragen die
Kosten der Reparatur unter Berücksichtigung eventueller Abzüge nach
A.2.5.3.3. Auf die Fahrzeugreparatur bieten wir 6 Jahre Garantie.
Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher vermitteln wir
den Transport des Fahrzeuges auf unsere Kosten vom Schadensort in die
von uns gewählte Werkstatt.
Wir organisieren auf Wunsch folgende Zusatzleistungen:
-
die Abholung und die Rückführung des fahrfähigen und verkehrssiche-
ren Fahrzeugs.
-
die Bereitstellung eines kostenlosen Fahrzeugs für die Dauer der Repa-
ratur bis max. 7 Tage.
-
die kostenlose Fahrzeugreinigung innen und außen.
Die Zusatzleistungen werden bei der Reparaturdurchführung unentgelt-
lich von der Partnerwerkstatt erbracht. Einen Ausgleichsanspruch bei
Nichtinanspruchnahme haben Sie nicht.
Wir übernehmen lediglich 80 % der nach A.2.5.3.1 berechneten Kosten
(ohne Berücksichtigung der Fahrzeugtransportkosten), wenn
-
Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufnehmen, wir
deshalb die Werkstatt nicht auswählen können und die Reparatur in
einer anderen Werkstatt durchgeführt wird, oder
-
das Fahrzeug aus sonstigen Gründen, die Sie zu vertreten haben,
nicht in einer von uns bestimmten, sondern in einer anderen Werkstatt
repariert wird.
In diesen Fällen gilt A.2.5.3.5 nicht.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren, ersetzen wir die nach A.2.5.3.1
berechneten Kosten (ohne Umsatzsteuer), die bei Reparatur des Fahr-
zeugs in einer Partnerwerkstatt entstanden wären.
Alternativ dazu können auch 80 % der Kosten nach A.2.5.3.1 (ohne Um-
satzsteuer) einer anderen Werkstatt von uns ersetzt werden.
Absätze A.2.5.3.5 und A.2.5.3.6 gelten nicht.
A.2.5.4 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen
Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
A.2.5.5 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie tat-
sächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.5.6 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
A.2.5.6.1 A.2.5.6.2 A.2.5.6.3 A.2.5.6.4 Wiederauffinden des Fahrzeugs
Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang
der Schadenanzeige in Textform wieder aufgefunden, sind Sie zur
Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das
Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstren-
gungen wieder in Besitz nehmen können.
Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer
Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird. Ersetzt
werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und
Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer).
Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des
Fahrzeugs zum Fundort.
Eigentumsübergang nach Entwendung
Sind Sie nicht nach A.2.5.6.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet,
werden wir dessen Eigentümer.
Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z.
B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach
A.2.9.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden,
steht Ihnen ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der
erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und
Verwertung entstanden sind.
Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt
haben.
A.2.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädi-
gung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahr-
zeugs nach A.2.5.1.7.
A.2.5.8 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
Was wir nicht ersetzen
A.2.5.8.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und
Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie
Verlust von Treibstoff und Betriebsmittel (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wert-
minderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwaltungskosten,
Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
A.2.5.8.2 Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen
und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
A.2.5.9 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereig-
nis für jedes versicherte Fahrzeug von der Entschädigung abgezogen.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher
Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch Austausch
sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, ersetzen wir die Repa-
raturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung. Auf den
Abzug der Selbstbeteiligung verzichten wir nicht, wenn die Reparatur bei
Gelegenheit eines Einkaufs, einer Freizeitveranstaltung oder unter ver-
gleichbaren Umständen auf Parkplätzen durchgeführt oder vereinbart
wird.
A.2.6 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschieden-
heit über die Schadenhöhe
A.2.6.1 A.2.6.2 A.2.6.3 A.2.6.4 Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der
Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der
erforderlichen Reparaturarbeiten kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhe-
bung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsach-
verständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach
Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem
jeweils Anderen bestimmt.
Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraft-
fahrzeugsachverständiger als Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens
von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der Ausschuss nicht
über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht
benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von
den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Ob-
siegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
Hinweis: Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be-
schreiten.
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung
A.2.7.1 A.2.7.2 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung fest-
gestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung ver-
langen, wenn
- wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
A.2.7.3 - sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach
Schadenanzeige feststellen lässt.
Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es
wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die Entschädigung frü-
hestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in
Textform.
A.2.8 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern,
wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es
zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistun-
gen nicht zurück. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer das Schadenereignis
vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Bestimmungen nach A.2.9.2 finden
auch Anwendung auf den berechtigten Fahrer.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, der Mieter oder der
Entleiher einen Schaden herbeiführt.
A.2.9 Was ist nicht versichert?
A.2.9.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich her-
beiführen.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen.
A.2.9.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber in der Kaskoversicherung auf den Ein-
wand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens. Der Verzicht
gilt nicht, wenn
-
Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschen-
der Mittel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder
-
Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile
ermöglichen.
- Sie oder Ihre Mitarbeiter einen Schaden gemäß den Sonderbedingun-
gen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und
Handwerk verursachen.
A.2.9.3 Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung
an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Fahrsicherheitstrainings.
Reifenschäden
A.2.9.4 A.2.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.
Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch
dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversi-
cherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.2.9.6 A.2.9.7 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Embargos
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
A.3 Autoschutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder
Kostenerstattung
A.3.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.6 bis A.3.10 genannten Schaden-
ereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen als Service
oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser
Bedingungen.
Versichert sind Fahrten und Reisen mit dem im Versicherungsschein ge-
nannten Fahrzeug.
A.3.2 Wer ist versichert?
Bei Reisen mit dem versicherten Fahrzeug besteht Versicherungsschutz
für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen des Fahr-
zeugs auf das sich die Versicherung bezieht.
Bei Reisen ohne das versicherte Fahrzeug besteht Versicherungsschutz
für die in A.3.9.1, A.3.9.2 und A.3.9.3 genannten Personen.
13
Darüber hinaus werden Leistungen für den Krankenrücktransport nach
A.3.9.2, für die Rückholung von Kindern nach A.3.9.3, für den Kranken-
besuch nach A.3.9.1 sowie für die Hilfe im Todesfall nach A.3.10.9 auch
erbracht, wenn die Reise ohne das versicherte Fahrzeug erfolgt.
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie
ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.
Versicherbar sind:
-
-
-
-
Krafträder über 125 ccm,
Pkw einschließlich Kombinationskraftfahrzeuge,
Campingfahrzeuge bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht.
LKW bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht.
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographi-
schen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, soweit nachfolgend
nicht etwas anderes geregelt ist.
A.3.5 Begriffsdefinitionen
Was versteht man unter einer Reise?
A.3.5.1 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer
Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz
gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und
sich überwiegend aufhalten.
Was versteht man unter Panne oder Unfall?
A.3.5.2 Unter Panne ist jeder Brems-, Bruch- oder Betriebsschaden zu verstehen.
Zusätzlich gilt bei Elektrofahrzeugen die nicht vorsätzlich herbeigeführte
Entladung des Antriebs-Akkus als Panne.
Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt
auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
A.3.6 Hilfe bei Panne oder Unfall
A.3.6.1 A.3.6.2 Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus
eigener Kraft nicht fortsetzen, erbringen wir folgende Leistungen:
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
Wenn Sie uns die Organisation überlassen schicken wir Ihnen ein Pan-
nenhilfsfahrzeug an den Schadenort und lassen Ihr Fahrzeug auf unsere
Kosten wieder fahrbereit machen, wenn dies mit den Bordmitteln des
Pannenhilfsfahrzeugs möglich ist.
Rufen Sie selbst ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort dann be-
zahlen wir maximal 150 Euro, einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug
mitgeführten und verwendeten Kleinteile.
Abschleppen des Fahrzeugs
Wenn Sie uns die Organisation überlassen schicken wir Ihnen ein Pan-
nenhilfsfahrzeug an den Schadenort und lassen Ihr Fahrzeug auf unsere
Kosten in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen wenn
das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht
werden kann.
A.3.6.3 Lassen Sie selbst Ihr Fahrzeug in die nächstgelegene, geeignete Werk-
statt abschleppen dann bezahlen wir maximal 200 Euro, einschließlich
der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile.
Bergen des Fahrzeugs
Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, organisieren wir für
Sie die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und nicht
gewerblich geförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch
entstehenden Kosten.
A.3.6.4 Zusätzliche Leistungen bei Falschbetankung
Haben Sie Ihr Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt, ersetzen wir
zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne die Kosten bis zu einer
Höhe von insgesamt 500 Euro für das Entfernen des falschen Kraftstof-
fes aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs. Folgeschäden aller
Art sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Als Falschbetankung
gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder ein
Fahrzeug mit Dieselmotor mit Benzin betankt wird.
A.3.7 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl
ab 50 km Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfol-
gende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass
-
die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie
von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist und
- das Fahrzeug weder am Schadentag noch am darauf folgenden Tag
wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist.
Weiter- oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall
A.3.7.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in
Deutschland oder
14
A.3.7.2 A.3.7.3 A.3.7.4 A.3.7.5 A.3.7.6 A.3.7.7 A.3.7.8 A.3.7.9 A.3.7.10 A.3.7.11 b eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens
innerhalb des Geltungsbereichs nach A.3.4 oder
c eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutsch-
land oder
d eine Fahrt einer Person für die Rückfahrt zum Schadenort, wenn das
Fahrzeug dort wieder fahrbereit gemacht worden ist.
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung bis zu
500 km bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen Ent-
fernung bis zu 1 200 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der
Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen. Hat sich der Scha-
denfall mehr als 1 200 km vom Wohnort entfernt ereignet, erstatten wir
für die Fahrten, deren einfache Entfernung über 1 200 km liegt, anstelle
der Bahnfahrt auch die Kosten eines Linienfluges in der Economy-Klasse
einschließlich Zuschlägen sowie in allen Fällen die Kosten für nachgewie-
sene Taxifahrten bis zu 60 Euro.
Übernachtung
Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungs-
möglichkeit und übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernach-
tungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1,
Mietwagen nach A.3.7.3 oder Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
nach A.3.7.6 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung.
Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahrbereit zur Verfügung steht, be-
steht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen
die Kosten bis höchstens 85 Euro (mit Frühstück) je Übernachtung und
Person.
Mietwagen
Wir helfen Ihnen, ein Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle
der Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1 die Kosten des Miet-
wagens, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht.
Wir zahlen höchstens 350 Euro.
Bei Schadenfällen im Ausland übernehmen wir für die Fahrt zum ständi-
gen Wohnsitz Mietwagenkosten bis 500 Euro.
Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des
Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe
nicht beschafft werden, organisieren wir für Sie, dass Sie diese auf
schnellstmöglichem Wege erhalten und übernehmen alle entstehen-
den Versandkosten. Wir übernehmen auch die eventuell erforderlichen
Kosten für den Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder
Achsen.
Fahrzeugschlüsselservice
Können Sie das versicherte Fahrzeug nicht fahren, weil die Fahrzeug-
schlüssel verloren, entwendet oder defekt sind, vermitteln wir die
Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen die Kosten für deren
Versand bis zu 110 Euro. Die Kosten für die Ersatzschlüssel tragen wir
nicht.
Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem aus-
ländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei
Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraus-
sichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges
gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, organisieren wir für
Sie den Transport des Fahrzeuges zu einer Werkstatt und tragen die
hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an
Ihren ständigen Wohnsitz.
Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wie-
derherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung des
Transports in eine Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei
behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch
höchstens für zwei Wochen.
Fahrzeugunterstelllung nach Totalschaden
Wir tragen bei Totalschaden die Kosten einer notwendigen Unterstellung
bis zur Durchführung der Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchs-
tens für zwei Wochen Unterstellzeit.
Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl
Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das
gestohlene Fahrzeug
- nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
- bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw.
Verschrottung untergestellt werden muss.
Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland ver-
zollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei
anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und
sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Ver-
zollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
Fahrzeugabholung
Wir organisieren für Sie die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständi-
gen Wohnsitz, wenn
- der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
- das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren
werden kann.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
A.3.7.12 Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis
0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort.
Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtig-
ten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Über-
nachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei Übernachtungen bis
zu je 85 Euro (mit Frühstück) pro Person.
Rücktransport von Haustieren
Können auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug der
mitgeführte Hund und/oder die mitgeführte Katze von Ihnen und/oder
den berechtigten Insassen infolge Todes, Erkrankung oder Verletzung
nicht mehr versorgt werden, vermitteln wir den Heimtransport der Tiere
und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
Ist nach dem Heimtransport eine Weiterversorgung nicht möglich,
vermitteln wir eine anderweitige Unterbringung und Versorgung der
Tiere und tragen die hierdurch entstehenden Kosten für höchstens zwei
Wochen.
A.3.8 Hilfe bei Naturkatastrophen
A.3.8.1 A.3.8.2 A.3.8.3 A.3.9 A.3.9.1 A.3.9.2 A.3.9.3 Übernachtung und Verpflegung
Kann eine Fahrt oder eine Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht
planmäßig fortgesetzt werden, weil am jeweiligen Aufenthaltsort eine
unvorhersehbare Naturkatastrophe (z.B. Lawine oder Erdbeben) einge-
treten und daher die Weiterreise nicht möglich oder infolge behördlicher
Anordnung nicht erlaubt ist, erstatten wir nachgewiesene außerplanmä-
ßige Übernachtungs- und Verpflegungskosten für höchstens 3 Nächte
bis zu höchstens 85 Euro je Übernachtung und Person und 3 Verpfle-
gungstage bis zu höchstens 20 Euro je Tag und Person. Die Übernach-
tungs- und Verpflegungskosten werden jedoch nicht über den Tag hinaus
erstattet, an dem eine Weiterreise möglich oder infolge behördlicher
Anordnung erlaubt ist.
Weiter- oder Rückfahrt
Falls die Weiterfahrt mit dem versicherten Fahrzeug durch die Natur-
katastrophe oder infolge behördlicher Anordnung nicht möglich ist,
vermitteln und bezahlen wir die Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.7.1.
Fahrzeugrückholung
Müssen Sie auf Grund der Naturkatastrophe oder infolge behördlicher
Anordnung Ihr fahrbereites Fahrzeug am Schadenort zurücklassen, or-
ganisieren wir für Sie die Rückholung des Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz.
Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
Krankenbesuch
Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder sich auf einer
Reise infolge Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen
stationär in einem Krankenhaus aufhalten, übernehmen wir Leistungen
für Fahrt und Übernachtung bis insgesamt 500 Euro für Besuche des Er-
krankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebende Lebenspartner, Eltern oder Kinder.
Krankenrücktransport
Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder auf einer Reise
infolge Erkrankung oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz zurück-
transportiert werden, organisieren wir für Sie die Durchführung des
Rücktransports und übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des
Rücktransports müssen medizinisch notwendig und ärztlich angeord-
net sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des
Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vor-
geschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport
entstehenden, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten,
jedoch höchstens für drei Nächte bis zu je 85 Euro (mit Frühstück) pro
Person.
Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir
diese Ersparnis auf unsere Leistungen an.
Rückholung von Kindern
Wir organisieren für Sie die Abholung und Rückfahrt mitreisender min-
derjähriger Kinder mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz, wenn
- der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
- die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut
werden können.
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung bis zu
500 km bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei einer einfachen
Entfernung bis zu 1 200 km bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse. Hat
sich der Schadenfall mehr als 1 200 km vom Wohnort entfernt ereignet,
erstatten wir für die Fahrten, deren einfache Entfernung über 1 200
km liegt, anstelle der Bahnfahrt auch die Kosten eines Linienfluges in
der Economy-Klasse einschließlich Zuschlägen sowie in allen Fällen die
Kosten für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 60 Euro.
Wurden durch den Rücktransport Fahrtkosten eingespart, rechnen wir
diese Ersparnis auf unsere Leistungen an.
A.3.10 A.3.10.1 A.3.10.2 A.3.10.3 A.3.10.4 A.3.10.5 A.3.10.6 A.3.10.7 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich
nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem
ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich
folgende Leistungen:
Ersatz von Reisedokumenten
Verlieren Sie auf einer Reise im Ausland ein hierfür benötigtes Doku-
ment, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die
hierbei anfallenden Gebühren.
Vermittlung ärztlicher Betreuung
Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf An-
frage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung.
Weiterhin stellen wir, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem
Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und tragen
die hierdurch entstehenden Kosten.
Versand von Arzneimitteln
Sind auf einer Auslandreise mit dem versicherten Fahrzeug für Sie oder
einen berechtigten Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und
können weder diese noch ein, von einem von uns eingeschalteten Arzt,
benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, vermit-
teln wir den Versand der Arzneimittel und übernehmen die Kosten des
Versandes.
Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von
uns eingeschaltete Arzt nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt
im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt
nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden
kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt.
Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben
Sie selbst zu veranlassen.
Wir erstatten die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten
für die Arzneimittel selbst strecken wir vor. Sie sind binnen eines Monats
nach Beendigung der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.
Versand von Sehhilfen
Geht Ihnen oder einem berechtigten Insassen auf einer Auslands-
reise mit dem versicherten Fahrzeug die Brille oder die Kontaktlinsen
(Sehhilfen) verloren und kann Ersatz an Ort und Stelle nicht beschafft
werden, vermitteln wir den Versand des Ersatzes für die Sehhilfen und
übernehmen die Kosten des Versandes.
Für die Abholung und Auslösung der Sehhilfen beim Zoll gilt A.3.10.3
Abs.3 und für die Kosten der Abholung und Kosten der Ersatzsehhilfen
gilt A.3.10.3 Abs.4 entsprechend.
Reiserückruf
Auf Ihren Antrag oder den Ihnen nahestehender Personen veranlassen
wir die Ausstrahlung von Reiserückrufen durch Rundfunkanstalten im
Falle von Tod, schwerem Unfall oder plötzlicher schwerer Erkrankung von
Ihnen oder einer Ihrer nahen Familienangehörigen oder eines Schadens
an Ihrem Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätz-
licher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu Ihrer
wirtschaftlichen Lage und Ihrem Vermögen erheblich ist.
Finanzielle Notlage
Geraten Sie oder ein berechtigter Insasse während einer Auslandsreise
mit dem versicherten Fahrzeug durch
-
Tod, Erkrankung oder Verletzung von berechtigten Insassen,
-
den Verlust von Reisezahlungsmitteln aufgrund von Diebstahl, Raub
oder sonstigem Abhandenkommen,
-
Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeuges,
in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zur Hausbank der
betroffenen Person her. Sofern erforderlich, sind wir bei der Übermitt-
lung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die
betroffene Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank
binnen 24 Stunden nach dem der Schadenmeldung folgenden Werktag
nicht möglich, stellen wir der betroffenen Person einen Betrag bis zu
1.500 Euro zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monates nach dem
Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.
Bei finanzieller Notlage mehrerer Personen infolge desselben Ereignisses
ist der Betrag von 1.500 Euro die Höchstleistung für alle betroffenen
Personen zusammen.
Kostenerstattung bei Reiseabbruch
Wir übernehmen die im Verhältnis zur ursprünglich geplanten Rückreise
entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu 2.500 Euro unter folgenden
Voraussetzungen:
- Tod oder
- schwere Erkrankung oder
- erhebliche Schädigung des Vermögens eines Mitreisenden oder eines
nahen Verwandten
und die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise ist Ihnen nicht oder
nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zu-
zumuten.
15
A.3.10.8 Allgemeine Serviceleistungen in besonderen Notlagen
Zusätzlich zu den vorgenannten Leistungen erbringen wir bei einem
Schadenfall auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug
im Ausland auf Anfrage folgende Serviceleistungen:
-
Übermittlung von wichtigen Nachrichten aus dem Aufenthaltsland,
-
Benennung und Vermittlung eines Kontaktes zu Dolmetschern, Rechts-
anwälten, Sachverständigen usw.,
-
Beratung im Aufenthaltsland für das richtige Verhalten gegenüber
Behörden.
Wir veranlassen Maßnahmen und übernehmen die hierfür entstehen-
den Kosten bis zu 250 Euro, wenn
- Sie in eine besondere Notlage geraten, die in den vorgenannten Be-
stimmungen nicht geregelt ist und
- zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für
Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden.
Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- und Schlechterfüllung von
Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaf-
fungs- und Reparaturkosten erstatten wir nicht.
Hilfe im Todesfall
A.3.10.9 Im Fall Ihres Todes auf einer Reise im Ausland organisieren wir nach
Abstimmung mit den Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die
Überführung nach Deutschland und übernehmen die Kosten bis zu insge-
samt 10.000 Euro.
Wir leisten auch im Fall des Todes Ihres Ehepartners, des mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartners oder Ihrer minder-
jährigen Kinder.
A.3.11 Was ist nicht versichert?
A.3.11.1 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich her-
beiführen.
Wir verzichten Ihnen gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen
Herbeiführung des Schadens. Der Verzicht gilt nicht, wenn
- Sie infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschen-
der Mittel nicht in der Lage sind, das Fahrzeug sicher zu führen oder
- Sie die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile
ermöglichen.
Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen
A.3.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung
an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Fahrsicherheitstrainings.
A.3.11.3 Kriegsereignisse und innere Unruhen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignis-
se und innere Unruhen unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.3.11.4 A.3.11.5 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Krankheit und Schwangerschaft
Kein Versicherungsschutz besteht wenn das Ereignis, aufgrund dessen
wir in Anspruch genommen werden (Schadenfall), durch eine Erkrankung
verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Beginn der Reise
mit dem versicherten Fahrzeug erstmalig oder zum wiederholten Male
aufgetreten ist oder durch eine Schwangerschaft.
Embargos
A.3.11.6 Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
A.3.12 Anrechnung ersparter Aufwendungen
Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne
das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von
unserer Zahlung abziehen.
A.3.13 Verpflichtung Dritter
A.3.13.1 A.3.13.2 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines
Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur
Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
Leistungsverpflichtungen vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns,
sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.13.1 zur Leistung verpflich-
tet.
16
A.4 Kfz-Unfallversicherung - wenn Insassen verletzt oder
getötet werden
A.4.1 Was ist versichert?
A.4.1.1 A.4.1.2 Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der
versicherten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ge-
brauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbunden Anhängers stehen
(z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen).
Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfaller-
eignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
A.4.1.3 Erweiterter Unfallbegriff
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte
Kraftanstrengung
- ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wir-
belsäule zerrt oder zerreißt.
A.4.2 Wer ist versichert?
A.4.2.1 A.4.2.2 A.4.2.3 Fahrerunfallversicherung
Bei der Fahrerunfallversicherung ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeu-
ges mit den für Invalidität und Tod vereinbarten Versicherungssummen
versichert. Wird er verletzt und verbleibt eine unfallbedingte Invalidität
von mindestens 90 %, verdoppelt sich die für die Invalidität vereinbarte
Versicherungssumme für ihn.
Mitfahrerunfallversicherung nach dem Pauschalsystem
Bei der Mitfahrerunfallversicherung nach dem Pauschalsystem ist jeder
berechtigte Insasse – außer der Fahrer – mit dem der Anzahl der Versi-
cherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert.
Was versteht man unter berechtigten Insassen?
Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen),
die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf
dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammen-
hang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geo-
graphischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten,
die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfall-
versicherung?
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachste-
henden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind.
A.4.5 Leistung bei Invalidität
A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
Invalidität
A.4.5.1.1 Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
- dauerhaft
A.4.5.1.2 beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
- sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
A.4.5.1.3 - eingetreten und
- von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf
Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei
uns geltend machen.
Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität
ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung aus-
geschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie
die Frist versäumt haben.
A.4.5.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach
dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.6), sofern diese ver-
einbart ist.
A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Invaliditätsleistung
A.4.5.2.1 Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
A.4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich
- nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile
oder Sinnesorgane dort genannt sind,
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder
geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.4).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens
am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt
sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität
(A.4.10.4).
Gliedertaxe
A.4.5.2.3 A.4.5.2.4 A.4.5.2.5 A.4.5.2.6 A.4.5.2.7 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit eines der folgenden
Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten
Invaliditätsgrade:
Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 65 %
60 %
Hand 55 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5 %
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Fuß 40 %
große Zehe 5 %
andere Zehe 2 %
Auge 50 %
Gehör auf einem Ohr 30 %
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn 5 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent-
sprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditäts-
grad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist
eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunk-
ten.
Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnes-
organe schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird
nach A.4.5.2.3 und A.4.5.2.4 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder
Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane
beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den
vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen
wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten
Jahres nach dem Unfall verstorben und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1
sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen
Befunde zu rechnen gewesen wäre.
A.4.6 Todesfallleistung
A.4.6.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach
dem Unfall.
A.4.6.2 Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.1.
Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summe.
A.4.7 Krankenhaustagegeld bei angelegten
Sicherheitsgurten
A.4.7.1 A.4.7.2 Voraussetzungen für die Leistung
Erleidet ein Insasse (oder eine andere nach A.4.2 versicherte Person)
eines versicherten Pkw oder Taxis der einen Sicherheitsgurt angelegt
hat, einen Unfall, welcher aus medizinischen Gründen einen Kranken-
hausaufenthalt von mehr als zwei Kalendertagen zur Folge hat, zahlen
wir ab dem dritten Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auch ein
Krankenhaustagegeld. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein
Kalendertag gerechnet.
Die Leistung entfällt für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen der
gesetzlichen Rehabilitationsträger, sowie für Kuren oder Aufenthalte in
Sanatorien und Erholungsheimen.
Höhe und Dauer der Leistung
Das Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der vollstationären
Behandlung 1/3 v.T. der für den Invaliditätsfall und den Fall des Todes
vereinbarten Versicherungssummen. Das Krankenhaustagegeld ist auf
höchstens 50 Euro je Person und Kalendertag begrenzt und wird längs-
tens für zwei Jahre gezahlt.
A.4.8 Zusatzleistungen für die Fahrerunfallversicherung
Bei zur Eigenverwendung versicherten Pkw und Campingfahrzeugen
erbringen wir für den Fahrer folgende Zusatzleistungen:
Bergungskosten
A.4.8.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten und ein Dritter ist nicht
zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht für die
Kosten gemäß A.4.8.2.
A.4.8.2 Art der Leistung:
Wir ersetzen
- die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-
rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit
hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten
ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach
konkreten Umständen zu vermuten war,
- die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten
Person zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik,
- den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem
ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung
zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren,
- die zusätzlichen Heimfahrt- oder Unterbringungskosten bei einem
Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mit-
reisenden Lebenspartner der versicherten Person,
-
die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz bei
einem unfallbedingten Todesfall im Inland,
-
die Kosten für die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum
letzten ständigen Wohnsitz bei einem unfallbedingten Todesfall im
Ausland.
A.4.8.3 Höhe der Leistung:
A.4.8.3.1 Wir zahlen bis zur Höhe der Versicherungssumme von 5.000 Euro.
A.4.8.3.2 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherun-
gen, wird nur einmal geleistet.
Mehrleistung bei schwersten Verletzungen (ohne Anrechnung auf die
Invaliditätsleistung)
A.4.8.4 Voraussetzungen für die Leistung:
A.4.8.4.1 Wir erbringen nach einem Unfall eine Mehrleistung bei folgenden Ver-
letzungen:
a Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks,
b Amputation mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand,
c Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprel-
lung (Contusion) oder Hirnblutung,
d schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma:
- Brüche langer Röhrenknochen an zwei unterschiedlichen Glied-
maßenabschnitten (Beispiele: Ellen-, Oberschenkel-, Schienbein-
oder Oberarmbruch) oder
- Gewebe zerstörender Schäden an zwei inneren Organen oder
- Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:
- Bruch eines langen Röhrenknochens,
- Bruch des Beckens,
17
- Bruch der Wirbelsäule,
- Gewebe zerstörender Schaden eines inneren Organs,
e Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30 % der Körperober-
fläche,
f Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen, bei Seh-
behinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20.
A.4.8.4.2 Das Vorliegen einer schweren Verletzung dieser Art ist durch einen
objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen
Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt,
findet A.4.9 entsprechend Anwendung.
Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf
eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet.
A.4.8.5 Höhe der Leistung:
A.4.8.5.1 Wir zahlen bis zur Höhe der Versicherungssumme von 2.000 Euro.
Kosmetische Operationen
Wir leisten Ersatz für Kosten unfallbedingter kosmetischer Operationen.
A.4.8.6 Voraussetzungen für die Leistungen:
A.4.8.6.1 Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden
Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische
Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte
ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung
des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.
A.4.8.6.2 Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem
Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21.
Lebensjahres.
A.4.8.6.3 Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leis-
tungspflicht.
A.4.8.7 A.4.8.7.1 Art und Höhe der Leistungen:
Wir leisten bis zur Höhe der Versicherungssumme von 2.000 Euro Ersatz
für nachgewiesene
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem
Krankenhaus.
A.4.8.7.2 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherun-
gen, wird nur einmal geleistet.
Unfallbedingter Zahnersatz
A.4.8.8 In Ergänzung zu A.4.8.6 und A.4.8.7 leisten wir Ersatz für nachgewiesene
Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten bis 500 Euro, die durch einen
unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen
entstanden sind, soweit natürliche Zähne beschädigt wurden.
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder
Gebrechen zusammentreffen?
Krankheiten und Gebrechen
A.4.9.1 Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädi-
gungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
A.4.9.2 A.4.9.2.1 A.4.9.2.2 Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt
Folgendes:
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der
Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwir-
kungsanteil), mindert sich
- bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine
Minderung vor.
A.4.10 Fälligkeit
A.4.10.1 Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen ab-
geschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des
Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären,
ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei
Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen beginnen,
sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss
des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditäts-
grads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan-
spruchs entstehen, übernehmen wir bei Invaliditätsleistung bis zu 1 ‰
der versicherten Summe.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
18
A.4.10.2 Leistung innerhalb von zwei Wochen
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund
und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
Vorschüsse
A.4.10.3 A.4.10.4 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen
wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb
eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todes-
fallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen
des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärzt-
lich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem
Unfall zu. Dieses Recht muss
- von uns zusammen mit unserer Erklärung über die Anerkennung unse-
rer Leistungspflicht nach A.4.10.1,
- von Ihnen innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung
ausgeübt werden.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir
bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfal-
lenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der Zustimmung der
mitversicherten Person verlangen.
A.4.12 Was ist nicht versichert?
Straftat
A.4.12.1 A.4.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten
Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder
versucht.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie
durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die
den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer
Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den
Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
-
eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
-
Alkoholkonsum,
-
Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein be-
einträchtigen.
Ausnahme:
A.4.12.3 A.4.12.4 Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis
nach A.4.1.2 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungs-
schutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung
an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Fahrsicherheitstrainings.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats-
gewalt
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben,
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.4.12.5 A.4.12.6 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Bandscheiben, innere Blutungen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie
bei Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungs-
schutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen
Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist.
Infektionen
A.4.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf
und Tollwut besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Krankheits-
erreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den
Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz,
wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis, das
nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht,
sofort oder später in den Körper gelangen. Bei Infektionen, die durch
Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die
Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis
veranlasst waren.
A.4.12.8 Psychische Reaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge
psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht
wurden.
Bauch- und Unterleibsbrüche
A.4.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen
Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung ent-
standen sind.
A.4.12.10 A.4.12.11 Unberechtigte Fahrten
Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwen-
dung des Fahrzeuges Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt
oder ausgedehnt werden.
Embargos
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
A.5 Fahrerschutzversicherung – wenn der Fahrer
verletzt oder getötet wird
Die Fahrerschutzversicherung ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren
Leistungen sich nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden
richten.
A.5.1 Was ist versichert?
Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch
entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten
Fahrzeugs verletzt oder getötet wird. Der Versicherte muss sich als
Lenker zum Unfallzeitpunkt im Inneren des Fahrzeugs befinden.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf
seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Ge-
sundheitsschädigung oder den Tod erleidet.
A.5.2 Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer
ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
das Fahrzeug lenkt.
A.5.3 Versicherte Fahrzeuge
Die Fahrerschutzversicherung kann nur für Pkw, LKW bis 3,5 t oder
Campingfahrzeuge für die eine Kfz-Haftpflichtversicherung bei uns be-
steht, abgeschlossen werden.
A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz gilt in den geographischen Grenzen Europas
sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören.
A.5.5 Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutz-
versicherung?
Wir ersetzen den durch Verletzung oder Tod des berechtigten Fahrers
entstandenen Personenschaden nach deutschem Recht und nach Maß-
gabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.
Folgende Leistungen sind bis zu den jeweils angegebenen Höchstbeträ-
gen versichert:
Unsere Leistungen bei Verletzung des berechtigten Fahrers:
-
Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der fehlenden
Genugtuungsfunktion - nicht jedoch ein Angehörigen-
schmerzensgeld - bis 100.000 Euro
-
Verdienstausfall (Minderverdienst) bis monatlich 4.000 Euro
-
Haushaltshilfe/ vermehrte Bedürfnisse
bis insgesamt monatlich 4.000 Euro
-
behindertengerechter Umbau bis 100.000 Euro
Unsere Leistungen bei Tod des berechtigten Fahrers:
-
Unterhaltsansprüche aller Anspruchsberechtigten
bis insgesamt monatlich 2.000 Euro
-
Beerdigungskosten bis 7.500 Euro
Wir leisten nicht für auf den Rentenversicherungsträger übergegangene
Beitragsansprüche.
A.5.6 Vorrangige Leistungspflicht Dritter
Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und soweit dem Fahrer
aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen inhaltsgleiche
Ansprüche wegen des Unfalls gegen Dritte zustehen (z.B. Sozialver-
sicherungsträger, Arbeitgeber, privater Krankenversicherer, Dienstherr,
Sozialhilfeträger). Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche gegen
Dritte und deren Haftpflichtversicherer.
Soweit nicht geklärt werden kann, ob Ihnen wegen des Unfalls Leistun-
gen gegen einen Haftpflichtversicherer oder einen Dritten zustehen,
treten wir in Vorleistung. Dies gilt jedoch nur, soweit Sie an der fehlenden
Klärung kein Verschulden trifft und Sie Ihre Ansprüche form- und frist-
gerecht an uns abgetreten haben. Gleiches gilt, wenn Sie Ihre Ansprüche
bei einem Haftpflichtversicherer oder einem Dritten geltend gemacht
haben und diese abgelehnt wurden. Wir treten jedoch nicht in Vor-
leistung, soweit Ansprüche kraft Gesetzes an einen Dritten, z. B. auf den
Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.
Ersatzansprüche des berechtigten Fahrers gegen Dritte gehen in Höhe
der Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung auf uns über, soweit
sie nicht durch Dritte befriedigt wurden oder werden.
Rückgriffsansprüche anderer Versicherer, von Sozialversicherungsträ-
gern, des Arbeitgebers, privater Krankenversicherer, des Dienstherrn
oder von Sozialhilfeträgern gegen die Fahrerschutzversicherung sind
ausgeschlossen.
A.5.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Wir leisten für den Personenschaden des berechtigten Fahrers nach
Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen und deutschem Recht
bis zu einer Höhe von 15 Mio. Euro je Schadenfall.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Ereignisse, die dieselbe Ursache
haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
Hinweis: Beachten Sie zu den Summenbegrenzungen für einzelne Leis-
tungen A.5.5.
A.5.8 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung, die einer mitver-
sicherten Person zusteht, nur mit deren Zustimmung verlangen.
A.5.9 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
Leistung verlangt werden kann.
Ist ein Anspruch des Versicherten bei uns angemeldet worden, so ist
die Verjährung bis zum Eingang unserer schriftlichen Entscheidung ge-
hemmt.
A.5.10 Wann kürzen wir die Leistung?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt,
unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
A.5.11 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.5.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die vorsätzlich herbei-
geführt werden.
Alkohol und andere berauschende Mittel
A.5.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer infolge Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
A.5.11.3 A.5.11.4 A.5.11.5 A.5.11.6 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des versicherten
Fahrzeugs bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahr-
erlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war.
Nicht angelegter Sicherheitsgurt
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des
Unfalls nicht den nach der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen
Sicherheitsgurt angelegt hat.
Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die beim Ein- und Aus-
steigen oder Be- und Entladen eintreten.
Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die sich bei Beteiligung
an Fahrtveranstaltungen ereignen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Fahrsicherheitstrainings.
Straftat
A.5.11.7 A.5.11.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem versicherten
Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder
jedenfalls versucht zu begehen. Die Versuchsstrafbarkeit im Sinne des
Strafgesetzbuches ist nicht erforderlich.
Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
19
A.5.11.9 eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetz-
lichen Haftpflicht hinausgehen.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staats-
gewalt
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben,
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.5.11.10 A.5.11.11 A.5.11.12 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Embargos
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers durch vorbe-
stehende schwere Nervenleiden, Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für solche Nervenleiden, Geistes-
oder Bewusstseinsstörungen, die nachweislich durch das Unfallereignis
verursacht worden sind.
A.5.11.13 Psychische Reaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge
psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht
wurden.
Rechtsanwaltskosten
A.5.11.14 Nicht versichert sind die durch Sie oder den Fahrer beauftragten Rechts-
anwalts-und Gerichtskosten.
A.6 Auslandsschaden plus
A.6.1 Was ist versichert?
Verkehrsunfall
A.6.1.1 Erleiden Sie mit dem Fahrzeug einen Unfall, den der Unfallgegner ver-
schuldet hat, ersetzen wir Ihren Personen- und Sachschaden, für den
der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns
Kfz-Haftpflicht versichert wäre.
Einschränkungen siehe unter A.6.5.
Personen- und Sachschaden
A.6.1.2 Ein Personenschaden liegt vor, falls eine Person verletzt oder getötet
wird. Ein Sachschaden liegt vor, falls Sachen beschädigt oder zerstört
werden oder abhanden kommen.
A.6.1.3 Gegnerisches Fahrzeug
Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein versicherungs-
pflichtiges Kraftfahrzeug handeln, dass im Ausland zugelassen ist.
Außerdem muss der Schaden beim Gebrauch des gegnerischen Unfall-
fahrzeuges entstehen.
Reise
A.6.1.4 Versicherungsschutz besteht in den ersten zwölf Wochen einer Reise mit
dem versicherten Fahrzeug.
A.6.2 Wer ist versichert?
Versichert sind Sie, die berechtigten Fahrer und Fahrzeuginsassen, der
Halter und der Eigentümer des Fahrzeuges.
A.6.3 Versichertes Fahrzeug
Versichert ist der/das im Versicherungsschein bezeichnete Pkw/Cam-
pingfahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen-, Gepäck- oder Boots-
anhänger.
A.6.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz in den Mitgliedstaaten der EU, mit Aus-
nahme der Bundesrepublik Deutschland, zusätzlich in Island, Liechten-
stein, Norwegen und der Schweiz.
A.6.5 Inwieweit leisten wir?
Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Unsere
Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe
der für Personen- und Sachschäden vertraglich vereinbarten Versiche-
rungssummen Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Vorhandene inländische
Kostenträger (z. B. Krankenversicherung) sind primär in Anspruch zu
nehmen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
A.6.6 Welches Recht gilt?
Wir leisten nach deutschem Recht. Die Beurteilung der Haftungslage
richtet sich nach dem Recht des Unfalllandes.
20
A.6.7 Was ist nicht versichert?
A.6.7.1 A.6.7.2 A.6.7.3 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich
herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind
wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung
an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Fahrsicherheitstrainings.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.6.7.4 A.6.7.5 A.6.7.6 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Personenbeförderung oder Vermietung
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrzeug
bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder
gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde.
Aufgeben von Ansprüchen
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ansprüche oder diese An-
sprüche sichernde Rechte aufgeben, die Ihnen gegen Dritte – insbeson-
dere gegen den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer – zustehen,
und wir deshalb keinen Ersatz verlangen können.
A.6.8 Verpflichtung Dritter, Anrechnung der
Leistungen Dritter
A.6.8.1 A.6.8.2 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund Vertrags
oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder
zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsver-
pflichtungen vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns,
sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.6.8.1 zur Leistung verpflich-
tet.
A.6.8.3 A.6.9 A.6.9.1 Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haft-
pflichtversicherers, rechnen wir auf unsere Leistungen an.
Fälligkeit unserer Zahlung, Leistung für mit-
versicherte Personen, Übergegangene Ansprüche
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung fest-
gestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen
aus.
A.6.9.2 A.6.9.3 A.6.9.4 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe
der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach der Schaden-
anzeige feststellen, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die
Entschädigung verlangen.
Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallen-
de Versicherungssumme an sich nur mit deren Zustimmung verlangen.
In der Höhe, in der wir Leistungen erbringen, geht der Anspruch auf uns
über.
B Beginn des Vertrags und vorläufiger
Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren
Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Ver-
sicherungsscheins bei Ihnen.
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versiche-
rungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor
dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
B.2.1 Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen
vorläufigen Versicherungsschutz:
Kfz-Haftpflichtversicherung und Autoschutzbrief
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir
Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungs-
bestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und
beim Autoschutzbrief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem verein-
barten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter
B.2.2 B.2.3 B.2.4 B.2.5 B.2.6 B.2.7 B.2.7.1 B.2.7.2 Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das
Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versiche-
rungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Kasko-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutzversicherung und beim
Auslandsschaden Plus
In der Kasko-, Kfz-Unfall-, der Fahrerschutzversicherung und beim Aus-
landsschaden Plus haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn
wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt
zum vereinbarten Zeitpunkt.
Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben,
geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren
Antrag unverändert angenommen haben und Sie den im Versicherungs-
schein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d.
h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Zugang des Versicherungs-
scheins bezahlt haben. Sie haben dann von Anfang an keinen Versiche-
rungsschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu
vertreten haben.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jeder-
zeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei
Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsver-
tragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang
Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir An-
spruch auf einen entsprechenden Beitrag.
Geht der vorläufige Versicherungsschutz in den endgültigen Versiche-
rungsschutz gemäß B.2.3 über, schließen wir den Anteil des Beitrags
für den vorläufigen Versicherungsschutz in den ersten oder einmaligen
Beitrag mit ein.
Geht der vorläufige Versicherungsschutz nicht in den endgültigen über,
steht uns ein Beitrag für den Zeitraum des gewährten vorläufigen Ver-
sicherungsschutzes zu.
C Beitragszahlung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
C.1.1 Rechtzeitige Zahlung
Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag ist
sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen
Beitrag dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu
zahlen.
C.1.2 C.1.3 Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben
Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die
verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige
Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
der Zahlung des Beitrags.
Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nicht-
zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von
Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahres-
beitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des
Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 %
des Jahresbeitrags.
C.2 Zahlung des Folgebeitrags
C.2.1 C.2.2 Rechtzeitige Zahlung
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitrags-
rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den
rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und
Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu
zahlen.
C.2.3 C.2.4 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist
ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen
Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese
Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Ha-
ben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird
die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf
der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen
Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versiche-
rungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereig-
nisse nach Ihrer Zahlung.
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein
anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir für den neuen
Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Bei-
trags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2
bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden
Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müs-
sen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
-
Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und
dem Beginn der Versicherung des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr
als sechs Monate vergangen,
-
Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können
wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen.
C.4 Zahlungsperiode
C.4.1 Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der ver-
einbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die
Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche
Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Ver-
sicherungsschein entnehmen.
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterschei-
den kann, ist in Abschnitt G geregelt.
Monatliche oder vierteljährliche Zahlung
Die Vereinbarung einer monatlichen oder vierteljährlichen Zahlungsperi-
ode ist nur möglich, wenn Sie uns ermächtigen, die Beiträge im Rahmen
des Lastschriftverfahrens (vgl. C.7) von Ihrem Konto abzubuchen.
Saisonkennzeichen
C.4.2 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen können Sie mit uns
nur eine jährliche Zahlungsperiode vereinbaren.
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Abs. 2
Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten trotz Beendigung
des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir An-
spruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte
nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
C.6 Beitrag bei kurzfristigen Verträgen
Saisonkennzeichen
C.6.1 Bei Verträgen für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist die Dauer des
Versicherungsschutzes während der Saison Berechnungsgrundlage.
Kurzzeitkennzeichen
C.6.2 C.6.3 Versichern Sie ein Kraftfahrzeug, das
- mit einem amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichen
- zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt
bis zur Dauer von 5 Tagen
zugelassen ist, beträgt der Beitrag 2 % des Tarifbeitrages (Beitragssatz
100 %) für das Fahrzeug, welches das Kurzzeitkennzeichen führt; der
Mindestbeitrag beträgt 100 Euro.
Versichern Sie unmittelbar im Anschluss daran dieses Fahrzeug mit
einem ständigen amtlichen Kennzeichen bei uns, beziehen wir den Ver-
trag für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich Dauer und Tarifierung in
den neu abgeschlossenen Vertrag mit ein.
Vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes und für
vorübergehende Änderungen des Verwendungszwecks im Sinne von K.5
wird der Beitrag von der Direktion festgelegt.
C.7 SEPA-Lastschriftverfahren
Haben wir mit Ihnen das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie
zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung
auf Ihrem Konto sorgen. Können wir den Beitrag nicht einziehen und
haben Sie dies zu vertreten, können wir die Lastschriftvereinbarung in
Textform kündigen. Wir werden Sie in der Kündigung darauf hinweisen,
dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Beiträge selbst zu übermitteln. Durch Banken erhobene Bearbeitungsge-
bühren für fehlgeschlagene Lastschrifteinzugsversuche können wir Ihnen
in Rechnung stellen.
21
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und
Folgen einer Pflichtverletzung
D.1 Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des
Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
D.1.1.1 D.1.1.2 Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen
Zweck verwendet werden. Siehe Anhang 3 zur Begriffsbestimmung für
Art und Verwendung von Fahrzeugen.
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter
oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen,
dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außer-
dem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von
einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis
hat.
D.1.1.4 Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahr-
zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur benutzen, wenn das
Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie,
der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer be-
nutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
D.1.2.1 D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alko-
holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist,
das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der
Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen,
der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall-, Fahrer-
schutzversicherung und beim Auslandsschaden Plus besteht für solche
Fahrten nach A.2.9.1, A.2.9.2, A.3.11.1, A.4.12.2, A.5.11.2, A.6.7.1 kein oder
eingeschränkter Versicherungsschutz.
Nicht genehmigte Rennen
Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehöri-
gen Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich nicht genehmigt
sind.
Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen
sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen. Auch in
der Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall-, Fahrerschutzversicherung und
beim Auslandsschaden Plus besteht für Fahrten, bei denen es auf die
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.9.3, A.3.11.2,
A.4.12.3, A.5.11.6, A.6.7.2 kein Versicherungsschutz.
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie
keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig,
sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschul-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie
die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungs-
schutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus
D.1.2.1 Satz 2 sind wir Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer gegen-
über nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder
Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat,
einen Personenschaden erlitten haben. Unbeachtet dessen, kann ein
Mitverschuldenseinwand erhoben werden.
D.2.2 D.2.3 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die
Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für
den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn
Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro be-
schränkt.
D.2.4 Dies gilt entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen
Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig
oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich be-
gangene Straftat erlangt (z. B. durch Diebstahl), sind wir vollständig von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
22
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflicht-
verletzung
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
E.1.1.1 E.1.1.2 E.1.1.3 Anzeigepflicht
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung
durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Haben Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei unserer Unfall- und
Pannennotrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige für den
Autoschutzbrief und die anderen für dasselbe Fahrzeug abgeschlosse-
nen Versicherungsarten.
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde
im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns
dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schaden-
ereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
Sie bzw. der berechtigte Fahrer müssen alles tun, was zur Aufklärung
des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht er-
forderlich ist. Dabei müssen insbesondere folgende Pflichten beachtet
werden:
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforder-
lichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei erforderliche War-
tezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder
haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt,
müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen
(Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses,
zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheits-
gemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie
uns in Textform antworten.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen
billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen
Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereig-
nisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen
zumutbar ist.
E.1.1.4 Schadenminderungspflicht
Sie bzw. der berechtigte Fahrer sind verpflichtet, bei Eintritt des Scha-
denereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen.
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu be-
folgen.
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.1.2.1 E.1.2.2 E.1.2.3 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns
dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500
Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns
den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht
gelingt.
Sie können uns bis zum Ende des Kalenderjahres den nicht gemeldeten
Schaden nachträglich anzeigen, wenn
- es Ihnen nicht gelingt, den Schaden im Rahmen von E.1.2.2 zu regulie-
ren oder
- uns hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs im
gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet
worden ist.
E.1.2.4 Schäden, die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum 31. Januar
des Folgejahres nachmelden.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage,
Mahnbescheid), Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gericht-
lich der Streit verkündet, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines
Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Be-
weisverfahrens.
E.1.2.5 Dies gilt auch bei Kleinschäden im Sinne von E.1.2.2.
Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind
berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte er-
teilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bei drohendem Fristablauf
E.1.2.6 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von
uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid
einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z.B. Wider-
spruch) einlegen.
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
E.1.3.1 E.1.3.2 Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie
abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform
anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw.
mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einzuholen, soweit
die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen,
soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.3.3 Anzeige bei der Polizei
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Kollisionsschaden mit Tieren
den Betrag von 500 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der
Polizei unverzüglich anzuzeigen.
E.1.4 Zusätzlich beim Autoschutzbrief
E.1.4.1 E.1.4.2 Einholen unserer Weisung
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere
Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu be-
folgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht
gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der
Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von §
213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht zu entbinden.
E.1.5 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
E.1.5.1 E.1.5.2 Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden
Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die
aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten uns dies innerhalb von 48
Stunden melden. Dies gilt auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns
ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauf-
tragten Arzt vornehmen zu lassen.
Medizinische Versorgung
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen
Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen
und uns unterrichten.
E.1.5.3 Medizinische Aufklärung
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise
Auskünfte von
- Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht
haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns
die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte
selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht
erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen.
Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch
die Untersuchung entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte
Berichte alsbald erstellt werden.
E.1.5.4 Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltend-
machung der Invalidität nach A.4.5.1.2 und A.4.5.1.3.
E.1.6 Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
E.1.6.1 E.1.6.2 E.1.6.3 Einholen unserer Weisung
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen haben Sie unsere Wei-
sungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten. Außerdem haben
Sie unsere Weisungen zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Unterstützung bei der Durchsetzung übergegangener Ansprüche
Soweit wir nach A.5.6 in Vorleistung treten, sind Sie verpflichtet, uns
beim Geltendmachen der auf uns übergegangenen Ansprüche gegen-
über Dritten zu unterstützen und uns insbesondere die erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Wir sind berechtigt, jede zumutbare Untersuchung über die Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungs-
pflicht durchzuführen. Außerdem sind uns Belege zum Nachweis der
Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte mit dem von uns
ausgehändigten Formular von der Schweigepflicht zu entbinden.
E.1.7 Zusätzlich beim Auslandsschaden Plus
Unfallaufnahme durch die Polizei
E.1.7.1 Sie sind verpflichtet, den Unfall von der Polizei aufnehmen zu lassen,
wenn dies möglich ist.
E.1.7.2 E.1.7.3 E.1.7.4 E.1.7.5 E.2 E.2.1 E.2.2 E.2.3 E.2.4 E.2.5 E.2.6 Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs haben Sie
unsere Weisungen einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und
diese zu befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie haben uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe
des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht zu gestat-
ten, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die
behandelnden Ärzte im Rahmen des § 213 Versicherungsvertragsgesetz
von der Schweigepflicht zu entbinden.
Übergegangene Ansprüche, Abtretung, Prozessführung gegen Dritte
Sie sind verpflichtet, uns beim Geltendmachen der auf Grund unserer
Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu
unterstützen, uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen so-
wie eine Abtretungsvereinbarung mit uns zu schließen, die ausländischen
Formvorschriften entspricht.
Sie haben uns die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den
ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer, zu überlassen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.7 geregelten Pflichten,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie
nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie
nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer
Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arg-
listig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro be-
schränkt.
Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je
5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht
nach E.1.1.3 und E.1.1.4
- vorsätzlich und
- in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
trotz eines Personen- oder schweren Sachschadens der Fall.
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer
Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig
frei.
Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitig-
keiten
Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
- E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
- E.1.2.4 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
- E.1.2.5 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den
Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung
erheblich hinausgeht, gilt:
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlen-
den Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung
hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschul-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
F.1 F.2 Pflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten
sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur inso-
weit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
zulässig ist.
Ausübung der Rechte
Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Ver-
sicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit
nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
-
Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
nach A.1.2,
- Geltendmachen von Ansprüchen aus der Fahrerschutzversicherung
nach A.5.8.
23
F.3 - Geltendmachen von Ansprüchen beim Auslandsschaden Plus nach
A.6.2.
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt
dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Gegen-
über mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit
nur berufen, wenn
- die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person
des Mitversicherten vorliegen oder
- diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags,
Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall
G.1 G.1.1 G.1.2 G.1.3 G.1.4 G.2 G.2.1 G.2.2 G.2.3 G.2.4 G.2.5 G.2.6 G.2.7 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Versicherungsjahr
Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Das nächste Versicherungs-
jahr beginnt am 01.01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres.
Vertragsdauer
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
Automatische Verlängerung
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlän-
gert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder
wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit
nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist,
um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag,
z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart,
endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
Wann und aus welchem Anlass können Sie den
Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor
Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen.
Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang bei uns wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kün-
digen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats nach Beendigung
der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines
Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere
Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das
Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Wei-
sung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit
kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverstän-
digenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außerdem können Sie in der
Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats
seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Urteils kündigen.
Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden
soll.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der
Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist
berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu
kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung be-
ginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber
kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens
zum Ablauf des Vertrags endet.
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und
legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor,
gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die
Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1
bis J.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die
Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die
Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit
und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
24
G.2.8 G.2.9 G.2.10 G.3 G.3.1 G.3.2 G.3.3 G.3.4 G.3.5 G.3.6 G.3.7 Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht
sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %, können Sie den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung
einer Frist kündigen.
Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Änderung
kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeit-
punkt des Wirksamwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung
spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hin.
Kündigung bei Bedingungsänderung
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsanpassung nach M
Gebrauch, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
gang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungs-
änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Wann und aus welchem Anlass können wir den
Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat
vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen.
Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang
bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag
kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Been-
digung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines
Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere
Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das
Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Wei-
sung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit
kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverstän-
digenausschuss nach A.2.6 angerufen wird. Außerdem können wir in der
Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats
seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Urteils kündigen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk-
sam.
Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen
trotz unserer Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zwei-
wöchigen Frist gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge
innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe auch
C.2.4).
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D ver-
letzt, können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflicht-
verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können
wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachwei-
sen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-
keit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach
ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7
können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung
innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir
von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber
wirksam.
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.4.1 G.4.2 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Autoschutzbrief-, Kfz-Unfall- und Fahrer-
schutzversicherung sowie der Auslandsschaden Plus sind jeweils recht-
lich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge be-
rührt das Fortbestehen anderer nicht. Jedoch endet mit Beendigung der
Kfz-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende
Autoschutzbrief, die Fahrerschutzversicherung sowie der Auslandsscha-
den Plus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu
einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug
zu kündigen.
G.4.3 G.4.4 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträ-
gen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versiche-
rung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung
der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir
das Recht, die gesamte Kfz- Versicherung zu kündigen, wenn Sie von
mehreren nur einen Vertrag kündigen.
Kündigen Sie oder wir nur den Autoschutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3
nicht.
G.5 Form und Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen
und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der
auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu
beachten?
G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber
über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfall-, die Fahrerschutzversicherung
sowie den Auslandsschaden Plus.
G.7.2 G.7.3. G.7.4 G.7.5 G.7.6 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den
Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Ver-
trags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse
des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs
ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang
der Versicherung folgt.
Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von
Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Anzeige der Veräußerung
Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahr-
zeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter
den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust
des Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrags
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder
wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur
von Ihnen verlangen.
Zwangsversteigerung
Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr
Fahrzeug zwangsversteigert wird.
G.8 Wagniswegfall
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z.B. durch Fahrzeugver-
schrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem das
Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt wurde.
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen und
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
H.1 H.1.1 H.1.2 H.1.3 H.1.4 H.1.5 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu
einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der
Vertrag nicht beendet.
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die
Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht,
wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder
Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungs-
schutzes verlangen.
Die Regelungen nach H.1.2 sowie H.1.9 und H.1.10 gelten nicht für Fahr-
zeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen, Wohnwagenan-
hänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als
ein Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während
der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungs-
schutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
-
die Kfz-Haftpflichtversicherung,
-
die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der
Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be-
stand.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das
Fahrzeug
H.1.6 - in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
- auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer
umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb
dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrauchen. Verletzen Sie Ihre Pflich-
ten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
Wiederanmeldung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außer-
betriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf.
Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzu-
teilen.
H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruheversicherung enden
18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
H.1.8 H.1.9 H.1.10 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung
mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder
an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Ver-
sicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.
Fordern wir den anderen Versicherer nicht zur Aufhebung des Vertrags
auf, endet die Ruheversicherung zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beitragspflichtige Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung
Besteht für ein Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung, so können
Sie eine beitragspflichtige Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung abschlie-
ßen. Der Beitrag wird von der Direktion festgelegt.
Beitragspflichtige Teilkasko-Ruheversicherung
Besteht für ein Fahrzeug weder eine Vollkasko- noch eine Teilkaskoversi-
cherung oder ist die Teilkaskoversicherung nach H.1.7 abgelaufen, so kön-
nen Sie eine beitragspflichtige Teilkasko-Ruheversicherung abschließen.
Der Beitrag wird von der Direktion festgelegt.
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 H.2.2 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ge-
währen wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem
amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und
H.1.5.
H.2.3 H.2.4 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter
zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der
Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz, wenn diese Fahrten
- im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
- wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasunter-
suchung
durchgeführt werden.
Die Bestimmungen von H.2.1 bis H.2.3 finden keine Anwendung auf Ver-
träge für Wohnwagenanhänger.
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Auto-
schutzbrief
H.3.1 H.3.2 In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief besteht
Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten
Kennzeichen, wenn dem versicherten Fahrzeug vorab das Kennzeichen
von der Zulassungsbehörde zugeteilt wurde (z. B. bei Reservierung des
Kennzeichens für eine Wiederzulassung). Dies gilt nicht für Fahrten, für
die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug
geführt werden muss.
Was sind Zulassungsfahrten?
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zu-
lassungsverfahren stehen. Dies sind:
-
Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette
sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer
Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und
eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn
die Zulassungsbehörde vorab ein solches erteilt hat.
-
Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zuge-
teilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung
des Fahrzeugs.
I Schadenfreiheitsrabatt-System
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die
Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich daraus ergeben-
de Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in
Anhang 1.
Dies gilt nicht für
- Fahrzeuge und Wagnisse, denen Sonder- und Rahmenverträge mit
anderen Tarifsystemen zugrunde liegen,
25
-
Sonderfahrzeuge jeder Art, ausgenommen Krankenwagen und Lei-
-
-
chenwagen,
Anhänger und Auflieger und Wechselaufbauten jeder Art,
Fahrzeuge, die ein Ausfuhr-, Kurzzeit- oder ein rotes Kennzeichen
führen.
-
Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks.
I.2 Ersteinstufung
I.2.1 Ersteinstufung in SF-KLASSE 0
Beginnt Ihr Vertrag ohne eine Sondereinstufung nach I.2.2, I.2.3, I.2.4,
I.2.5 oder Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-
Klasse 0 eingestuft.
I.2.2 Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2, 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug
I.2.2.1 Einstufung in SF-Klasse ½
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches
Kennzeichen führt, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug ohne
Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse ½
eingestuft, wenn
a auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen
führt, ein Leichtkraftrad, LKW bis 3,5 t oder ein Campingfahrzeug
zugelassen ist, der/das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Partner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder auf
einen Elternteil von Ihnen bereits ein Pkw, ein Kraftrad, das ein
amtliches Kennzeichen führt, ein Leichtkraftrad, LKW bis 3,5 t oder
ein Campingfahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, der/das
zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens
in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, und Sie eine gültige Fahrerlaub-
nis für Pkw, Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen oder
Leichtkrafträder besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäi-
schen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.7
gleichgestellt ist; oder
c Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaubnis für Pkw, Kraft-
räder, die ein amtlichen Kennzeichen führen oder Leichtkrafträder
besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt oder nach I.2.7
gleichgestellt sein.
Erreichen Sie die geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Ab-
schluss des Versicherungsvertrages, werden Sie bei schadenfreiem
Verlauf auf Antrag ab diesem Zeitpunkt in SF ½ eingestuft.
Ist auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, welches ein amtliches Kenn-
zeichen führt, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug zugelassen,
gilt nur die Regelung unter a.
I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1, 2 oder 3 bei Zweitfahrzeug. Diese
Regelung gilt nicht für Fahrzeuge gemäß I.1.
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches
Kennzeichen führt, oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines
Schadenverlaufs nach I.6., wird er
a in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren
eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits eine weitere Kfz-Ver-
sicherung bei uns besteht, die zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haft-
pflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 (ohne Sonderein-
stufung) eingestuft ist.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits eine SF-Klas-
se vorhanden ist oder aus einem anderen Vertrag eine SF-Klasse
angerechnet werden soll.
Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass die Voraus-
setzungen für die Sonderersteinstufung nicht erfüllt sind, so entfällt
diese Einstufung rückwirkend ab Beginn des Vertrags.
b in die SF-Klasse 2 oder SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie, Ihren
Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits eine
weitere Kfz-Versicherung bei uns besteht, die zu diesem Zeitpunkt in
der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens ebenfalls in die SF-Klas-
se 2 (ohne Sondereinstufung) oder die SF-Klasse 3 (ohne Sonderein-
stufung) eingestuft ist.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits eine SF-Klas-
se vorhanden ist oder aus einem anderen Vertrag eine SF-Klasse
angerechnet werden soll.
Stellt sich nach Abschluss des Vertrags heraus, dass die Voraus-
setzungen für die Sonderersteinstufung nicht erfüllt sind, so entfällt
diese Einstufung rückwirkend ab Beginn des Vertrags.
I.2.3 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 aus einem Vertrag
für ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen
(Mopedversicherung)
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches
Kennzeichen führt oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines
Schadenverlaufs nach I.6, wird er auf Antrag in die SF-Klasse 1 einge-
stuft, wenn auf Ihren Namen bei uns eine Mopedversicherung mit einem
schadenfreien Verlauf bestand.
26
Voraussetzung für die Sonderersteinstufung ist, dass die Kfz-Haft-
pflichtversicherung für ein volles Verkehrsjahr bestand.
Die Anrechnung müssen Sie innerhalb von 10 Jahren nach Beendigung
der Mopedversicherung beantragen. Danach geht jeglicher Anspruch auf
Anrechnung verloren.
Voraussetzung für die Anrechnung einer SF-Klasse ist jedoch, dass
-
eine anrechenbare Vorversicherung nicht vorhanden ist und
-
die Einstufung in die SF-Klasse 1 von den Risikoverhältnissen her
gerechtfertigt ist. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen
werden, wenn das zu versichernde Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug
bereits bei uns versichert war, dieser Vertrag schadenbelastet ist und
der als Fahrer in Frage kommende Personenkreis überwiegend gleich
bleibt.
Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.
I.2.4 Sonderersteinstufung aus der Versicherung
„Jung und Mobil“
Haben Sie während der Laufzeit der Versicherung „Jung und Mobil“ mit
dem/den von Ihnen genutzten und bei uns versicherten Fahrzeug/en
keinen Kfz-Haftpflichtschaden verursacht, können bis zu fünf schaden-
freie Kalenderjahre bei Abschluss eines Kfz-Versicherungsvertrages
für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt oder
ein Campingfahrzeug auf Ihren Namen bei uns angerechnet werden.
Dabei richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse nach der Anzahl der
vollständigen Versicherungsjahre, in denen die Versicherung „Jung und
Mobil“ ununterbrochen bestanden hat. Versicherungsjahre, in denen Sie
einen oder mehrere Kfz-Haftpflichtschäden verursacht haben, werden
mit einem Abzug von zwei SF-Klassen pro Schaden berücksichtigt.
Die Anrechnung der schadenfreien Zeit müssen Sie innerhalb von 10
Jahren nach Beendigung der Versicherung „Jung und Mobil“ beantragen.
Danach geht jeglicher Anspruch auf Anrechnung verloren.
I.2.5 Sonderersteinstufung für CarSharing-Kunden
Sie sind Mitglied bei einem Carsharing-Anbieter und versichern ein
Fahrzeug auf Ihren Namen bei uns, dann können auf Antrag bis zu fünf
schadenfreie Kalenderjahre bei Abschluss eines Kfz-Versicherungsver-
trages für einen Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führt
oder ein Campingfahrzeug angerechnet werden.
Für die Anrechnung werden die letzten fünf Kalenderjahre vor Beginn
des Versicherungsvertrags berücksichtigt.
Dabei richtet sich die Einstufung in eine SF-Klasse nach der Anzahl der
Kalenderjahre, in denen Sie an mindestens 24 Tagen ein Carsharing-
Fahrzeug genutzt haben. Kalenderjahre mit weniger als 24 Nutzungs-
tagen werden nicht berücksichtigt.
Anrechenbare Kalenderjahre in denen Sie einen oder mehrere Kfz-Haft-
pflichtschäden verursacht haben, werden mit einem Abzug von zwei
SF-Klassen pro Schaden berücksichtigt.
Voraussetzung für eine Anrechnung ist, dass Sie uns eine Bestätigung
Ihres Carsharing-Anbieters vorlegen, aus der die Anzahl der Nutzungs-
tage und Angaben zum Schadenverlauf im jeweiligen Kalenderjahr
hervorgehen.
Die Anrechnung der schadenfreien Zeit müssen Sie innerhalb von 10
Jahren nach Beendigung Ihrer Carsharing-Mitgliedschaft beantragen.
Danach geht jeglicher Anspruch auf Anrechnung verloren.
Diese Regelung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.
I.2.6 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht-
versicherung in der Vollkaskoversicherung
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, LKW bis 3,5 t, ein Kraftrad, ein
Leichtkraftrad, ein Trike, ein Quad oder ein Campingfahrzeug und
schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskover-
sicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.3), können Sie
verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haft-
pflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte
Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor
Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkaskoversicherung
bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der
Vollkaskoversicherung nach I.6.
I.2.7 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschafts-
raums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitgliedsstaat des EWR
gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung
-
ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrie-
ben werden können oder
-
nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
I.3 Jährliche Neueinstufung
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem
Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein.
Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich
dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalen-
derjahr.
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen
und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen
bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der
jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen
(siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine
Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs
Monate beträgt.
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 5, 4, 3, 2,
1, 1/2, 0 oder M
I.3.4.1 I.3.4.2 Besserstufung nach SF-Klasse 1 nach einem vollen Kalenderjahr aus der
SF-Klasse 1/2, 0 oder M
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres
ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Vertrag aus der SF-Klas-
se ½, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden
Kalenderjahres in die SF-Klasse 1 ein.
Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse 5, 4, 3,
2, 1, 1/2 oder 0
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres
mit einer Einstufung nach I.2 in SF-Klasse 5, 4, 3, 2, 1, 1/2 oder 0 be-
gonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate
Versicherungsschutz, wird er bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar
des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
von SF-Klasse 5 nach SF-Klasse 6
von SF-Klasse 4 nach SF-Klasse 5
von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4
von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3
von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2
von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1,
von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2.
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen,
wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurückgestuft.
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schaden-
belasteter Verlauf?
I.4.1 Schadenfreier Verlauf
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Vorausset-
zungen vor:
- Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres
ununterbrochen bestanden und
I.4.1.2 - uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir
Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu
zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als
schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen:
- nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen
untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder
- wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversiche-
rung.
b Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die
Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschä-
digung geleistet zu haben.
c Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns
unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d Wir leisten Entschädigungen in der Vollkaskoversicherung oder bilden
Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskover-
sicherung fällt.
e Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch,
weil:
- eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflicht-
versicherung für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang
haftet,
- Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch
haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise
versagt hat.
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
I.4.2.1 I.4.2.2 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns wäh-
rend eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden,
für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen.
Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2.
Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei,
leisten wir jedoch in einem folgenden Kalenderjahr Entschädigungen
oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag
zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück.
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
I.5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung
Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Ent-
schädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflich-
tung erstatten. Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten
wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer
Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 500 Euro beträgt. Erstatten
Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer
Mitteilung, wird Ihr Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei
behandelt.
I.5.2 I.5.3 Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die
Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen wir eine weitere
Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstat-
tungsbetrags.
In der Vollkaskoversicherung
Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns die Entschädi-
gungsleistung innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der Entschä-
digungsleistung freiwillig erstatten. Freiwillig bedeutet ohne vertragliche
oder gesetzliche Verpflichtung.
Leasingfahrzeug
Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug,
gelten I.5.1 Sätze 1,3 und 4 und I.5.2 entsprechend für den Leasingneh-
mer.
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf
übernommen?
I.6.1.1 Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag -
auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat - hat
Vorrang vor einer Ersteinstufung nach I.2 und ist unter den Vorausset-
zungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen möglich:
Fahrzeugwechsel
Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs
angeschafft.
Rabatt-Tausch
I.6.1.2 a Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes
Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne Ruheversiche-
rung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenver-
laufs.
I.6.1.3 I.6.1.4 b Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von
demselben Personenkreis benutzt werden, wie das bereits versi-
cherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf von dem
bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird.
Der Versicherungsvertrag für das zuerst versicherte Fahrzeug wird
wie ein erstmalig abgeschlossener Vertrag behandelt. I.2.2 findet
Anwendung.
Ruheversicherung
Sie haben zwei Fahrzeuge bei uns versichert und für eines von beiden
besteht jeweils eine Ruheversicherung. Das gilt sinngemäß auch für
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen.
Ringtausch
Sie haben bei uns mehrere Versicherungsverträge für Pkw, Krafträder
oder Campingfahrzeuge. Im Falle eines Fahrzeugwechsels nach I.6.1.1
oder der Versicherung eines weiteren Fahrzeugs nach I.6.1.2. b können
Sie beantragen, dass der Schadenverlauf zwischen zwei Verträgen ge-
tauscht wird.
Schadenverlauf einer anderen Person
I.6.1.5 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen ge-
fahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
Versichererwechsel
I.6.1.6 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns
gewechselt. Wir übernehmen den tatsächlichen Schadenverlauf des bis-
herigen Vertrages, wenn dieser durch eine Bescheinigung des bisherigen
Unternehmens nach I.8 nachgewiesen wird.
Wenn die Versicherung bei einem ausländischen Versicherer bestand,
wird die Bescheinigung nur anerkannt, wenn die Schadenfreiheits-
rabatt-Systeme vergleichbar sind. Sie werden bei der Einstufung des
Versicherungsvertrages in eine SF-Klasse oder Schadenklasse so be-
handelt, als wären Sie während der Vorversicherungszeit bereits bei uns
versichert gewesen. Dabei werden die zum Vertragsabschluss geltenden
Bedingungen angewandt.
27
I.6.1.7 I.6.2 I.6.2.1 I.6.2.2 I.6.2.3 I.6.2.4 28
Betriebsübergang
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernom-
men, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter
folgenden Voraussetzungen:
- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenver-
laufs durch Sie einverstanden und gibt damit den Schadensfreiheits-
rabatt in vollem Umfang auf,
- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die
bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
Welche Voraussetzungen gelten für die
Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Vorausset-
zungen:
Fahrzeuggruppe
Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird,
gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der
Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggrup-
pe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge,
Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Kranken- und Leichenwagen.
b Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zug-
maschinen im Werkverkehr.
c Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und Zugmaschinen im
gewerblichen Güterverkehr, Kraftomnibusse sowie Abschleppwagen.
Eine Übertragung ist zudem möglich
-
von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse auf einen Lkw über
3,5 t zulässige Gesamtmasse oder eine Zugmaschine im Werkver-
kehr bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht),
-
von einem Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen und
Taxen auf einen Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne
Fahrersitz).
Bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist eine Übertragung nur dann
möglich, wenn auch das Ersatzfahrzeug eine landwirtschaftliche Zug-
maschine ist.
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht-
und der Vollkaskoversicherung
Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der
Vollkaskoversicherung nur zusammen.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Vollkaskoversicherung
aus einem anderen für ihn bestehenden Vertrag aufgibt, um den Scha-
denverlauf für das versicherte Fahrzeug zu nutzen.
Geltung unterschiedlicher SF-Staffeln
Gelten für die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertra-
gen wird, nach Anhang 1 unterschiedliche SF-Staffeln, wird Ihr Fahrzeug
entsprechend der Anzahl der schadenfreien Jahre des übertragenden
Fahrzeugs in die für das übernehmende Fahrzeug geltende Staffel
eingestuft. Schäden und Unterbrechungen, die sich noch nicht auf den
Schadenverlauf ausgewirkt haben, werden nach der für das überneh-
mende Fahrzeug geltenden Staffel berücksichtigt.
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer
anderen Person nach I.6.1.5
Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person (auch
juristische) unter folgenden Voraussetzungen:
a Sie und die andere Person leben in häuslicher Gemeinschaft oder es
handelt sich um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspart-
ner, Ihre Eltern, Ihr Kind, Ihre Schwiegereltern, Ihr Schwiegerkind,
Ihren Bruder/Ihre Schwester, Ihre Großeltern, Ihr Enkelkind oder Ihren
Arbeitgeber;
b Sie haben einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernom-
men;
c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an
Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in
vollem Umfang auf; hierzu gehört insbesondere eine von Ihnen und
der anderen Person unterschriebene Erklärung in Textform. Ist die
andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend.
Der Vertrag dieser Person wird wie ein erstmalig abgeschlossener
Vertrag behandelt. I.2.2 findet Anwendung;
d Sie weisen nach, dass Sie im Besitz einer gültigen und für das be-
antragte Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sind.
Der Nachweis ist durch die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins
(Vorder- und Rückseite) zu führen.
e die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei
der Übernahme nicht mehr als 24 Monate zurück.
Bei Übernahme des Schadenverlaufs wird die Dauer der Schadenfreiheit
angerechnet, die Sie während der Laufzeit des Vertrags - ausgehend
vom Erteilungsdatum Ihres Führerscheins in der für das beantragte
Fahrzeug erforderlichen Fahrzeugklasse- selbst hätten erfahren können.
Schäden, die sich noch nicht auf den Schadenverlauf ausgewirkt haben,
führen zur Rückstufung nach I.3.5.
Die Übernahme eines bereits von einer anderen Person (auch juristische)
übernommenen Schadenverlaufs ist nicht möglich. Eine Anrechnung
kann in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Schaden-
verlaufs durch die andere Person erfolgen.
I.6.2.5. Besondere Vereinbarung zum Schadenverlauf
Ergänzend zu I.6.1 kann wegen gemeinsamer Haltereigenschaft ver-
einbart werden, dass der Versicherungsnehmer und der Anspruchs-
berechtigte in Bezug auf den Schadenfreiheitsrabatt (sogenannter
Mitversicherungsnehmer) voreinander abweichen, sofern das versicherte
Fahrzeug allein oder überwiegend vom Mitversicherungsnehmer ge-
fahren wird. Die Einstufung des Vertrags in Bezug auf den Schadenfrei-
heitsrabatt richtet sich auf Antrag somit nach dem Mitversicherungs-
nehmer, der anspruchsberechtigt für den Schadenfreiheitsrabatt bleibt.
Der Versicherungsnehmer ist allein berechtigt, Willenserklärungen in
Bezug auf den Vertrag abzugeben und entgegenzunehmen; ferner ist er
verfügungsberechtigt über Leistungen aus dem Vertrag. Er hat die fällig
werdenden Beiträge an uns zu entrichten.
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungs-
schutzes auf den Schadenverlauf aus?
Im Jahr der Übernahme
I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetrieb-
setzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung,
Veräußerung, Wagniswegfall) gilt unabhängig einer eventuellen Rück-
stufung aufgrund einer Schadenmeldung, die vorrangig vorzunehmen
ist:
a Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen
wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht
unterbrochen worden.
I.6.3.2 b Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens
zehn Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der
Unterbrechung bestand.
c Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, übernehmen wir
den schadenfreien Verlauf nicht.
Im Folgejahr nach der Übernahme
In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die
Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie
lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme be-
stand:
a Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme
mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines
Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestan-
den.
b Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme
weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz
schadenfreien Verlaufs.
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I.7.1 I.7.2 I.7.3 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversiche-
rung können nur zusammen abgegeben werden.
Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen
in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrages nach I.2
bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der Klasse M, bleibt diese
Einstufung bestehen.
Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Ver-
trags nachzuerheben.
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende
Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
a Art und Verwendung des Fahrzeugs,
b Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
c Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Voll-
kaskoversicherung,
d Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich
noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
e ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren
nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen
geleistet worden sind und
f ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Aus-
künfte erteilt worden sind.
I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht-
und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versiche-
rer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte
zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug nach I. 8.1 zu geben.
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf.
Sondereinstufungen nach I.2.2.2.b, I.2.3, I.2.4, I.2.5 und I.9 – mit Ausnah-
me der Regelung nach I.2.2.1 und I.2.2.2.a – werden nicht berücksichtigt.
Mit der Übermittlung der Daten an Ihren neuen Versicherer gilt unsere
Verpflichtung zur Erteilung einer Bescheinigung über die Dauer und den
Schadenverlauf Ihres Vertrages gemäß § 5 Abs. 7 Pflichtversicherungs-
gesetz (PflVersG) als erfüllt.
I.9 Rabattschutz
(nur für Pkw-sofern abgeschlossen)
Was bedeutet Rabattschutz?
I.9.1 I.9.2 Haben Sie mit uns Rabattschutz vereinbart gilt dieser in der Kfz-Haft-
pflichtversicherung und – falls vorhanden – in der Vollkaskoversicherung
für Schäden, die während der Geltungsdauer des Rabattschutzes ein-
treten und gemeldet werden.
Pro Versicherungsjahr wird jeweils ein belastender Schaden gemäß I.4.2
in der Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung bei der Ermitt-
lung des Versicherungsbeitrages so behandelt, als sei er nicht gemeldet
worden. Für jeden weiteren belastenden Schaden, der im selben Ver-
sicherungsjahr gemeldet wird, erfolgt eine Rückstufung gemäß Anhang 1
Nr. 1.2.
I.9.3 I.9.4 I.9.5 I.9.6 I.9.7 I.9.8 Der Rabattschutz kann nicht erneut in Anspruch genommen werden,
soweit bereits ein belastender Schaden zu einer bei uns bestehenden
Vorversicherung aus dem gleichen Versicherungsjahr darunter fällt.
Voraussetzungen
Besteht neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversiche-
rung kann der Rabattschutz nur für beide Versicherungsarten gleich-
zeitig vereinbart werden.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung und – falls vorhanden – Vollkaskoversi-
cherung müssen jeweils mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft sein.
Wegfall der Voraussetzungen
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass eine dieser Vorausset-
zungen bei Vertragsabschluss nicht erfüllt war, entfällt der Rabattschutz
rückwirkend. Entfällt eine der Voraussetzungen während der Vertrags-
laufzeit, so haben Sie dies unverzüglich anzuzeigen. Der Rabattschutz
entfällt dann ab dem Zeitpunkt der Änderung.
Während der Vertragslaufzeit wird Rabattschutz nur dann gewährt,
solange die Einstufung in die SF-Klasse 1/2 oder besser besteht. Erfolgt
trotz des Rabattschutzes eine Rückstufung in eine schlechtere SF-Klasse
als SF 1/2, gilt der Rabattschutz für die Dauer der schlechteren Einstu-
fung nicht.
Laufzeit und Kündigung
Den Rabattschutz können Sie für die Dauer eines Versicherungsjahres
abschließen. Wenn Sie oder wir den Rabattschutz nicht spätestens einen
Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform kündigen, ver-
längert sich dieser um jeweils ein Jahr.
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir den
Rabattschutz kündigen.
Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen. Sie können
bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll.
Unsere Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats zugehen und wird
einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Wird Rabattschutz gekündigt, so erlöschen die Ansprüche daraus zum
Beendigungszeitpunkt. Alle danach entstandenen Schäden führen ent-
sprechend Anhang 1 Nr. 1.2 zur Rückstufung.
Bescheinigung bei Wechsel des Versicherers
Die Einstufung gilt nur während der Laufzeit des Vertrags. Bei einem
Wechsel zu einem anderen Versicherer wird der Vertrag so behandelt, als
habe der Rabattschutz nicht bestanden und eine Rückstufung gemäß
Anhang 1 Nr.1.2 stattgefunden.
J Beitragsänderung aufgrund tariflicher
Maßnahmen
J.1 Typklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs,
können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher Typklasse Ihr
Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem
Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu
dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der
Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im Verhältnis zu dem aller Fahrzeug-
typen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die
damit
verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versiche-
rungsjahres wirksam.
J.2 Regionalklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters,
wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der
Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welcher Regionalklas-
se Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem
Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher der Wohnsitz des
Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat.
Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller
Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse
führen. Die damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres wirksam.
J.3 Tarifänderung
a Wir sind berechtigt, den Tarif mit Wirkung für die bestehenden Ver-
träge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen.
b Bei einer Erhöhung können wir, bei einer Verminderung müssen wir
den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungs-
jahres angleichen.
c Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags,
so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens
einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die
Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem bisherigen und dem
erhöhten Beitrag aufzeigen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht gemäß
J.4 hinweisen.
J.4 Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung
zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein Kündigungs-
recht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr
Kündigungsrecht nur, wenn die Änderungen in Summe zu einer Beitrags-
erhöhung führen.
Dies gilt für die Kaskoversicherung, die Fahrerschutzversicherung, beim
Autoschutzbrief sowie beim Auslandsschaden Plus entsprechend.
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der
Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu er-
höhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer
EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die
Versicherungssummen zu erhöhen.
J.6 Änderung der Tarifstruktur
Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen,
Typklassen, Tarifgruppen und den sonstigen Merkmalen zur Beitrags-
berechnung nach K.4 zu ändern, aufzuheben oder durch neue Merkmale
zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn dies den anerkannten Grundsätzen
der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entspricht. Die
geänderten Bestimmungen werden mit Beginn des nächsten Versiche-
rungsjahres wirksam.
In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.
K Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen
eingetretenen Umstands
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
K.2 K.2.1 K.2.2 K.3 K.4 K.4.1 Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheits-
rabatt-System nach Abschnitt I ändern.
Änderung von Merkmalen zur Beitrags-
berechnung
Der Beitrag in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung
richtet sich nach Tarifierungsmerkmalen. Tarifierungsmerkmale sind
Umstände zu denen wir im Antrag Angaben verlangen, bzw. die im Ver-
sicherungsschein genannt werden.
Dazu zählen auch die Angaben zu Ihrer aktuellen Betriebsart sowie
Ihrem Geschäfts- oder Wohnsitz.
Welche Änderungen werden berücksichtigt?
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungs-
schein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung, berechnen wir
den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Bei-
tragserhöhung führen.
Auswirkung auf den Beitrag
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
Änderung der Regionalklasse wegen Geschäfts- oder
Wohnsitzwechsel
Wechselt der Halter seinen Geschäfts- oder Wohnsitz und wird dadurch
das Fahrzeug einer anderen Regionalklasse zugeordnet, richtet sich der
Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen
Regionalklasse.
Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur
Beitragsberechnung
Anzeige von Änderungen
Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur
Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
29
K.4.1.2 K.4.2 K.4.3 K.4.4 K.4.5 K.4.6 K.5 Sie sind verpflichtet uns bei einer Änderung Ihrer Betriebsart sowie von
einer Verlegung Ihres Geschäfts- oder Wohnsitzes zu unterrichten.
Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berechtigter
Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer be-
rauschender Mittel gilt nicht als Notfall im Sinne dieser Bestimmung.
Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksich-
tigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung
haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzu-
legen.
Folgen von unzutreffenden Angaben
Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen der Beitragsberech-
nung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu
niedriger Beitrag berechnet worden, gilt rückwirkend der Beitrag, der
den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung entspricht.
Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderun-
gen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag
berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertrags-
strafe in Höhe von 500 Euro zu zahlen.
Folgen von Nichtangaben
Unterlassen Sie Angaben zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung,
wird der Beitrag in Bezug auf diese Merkmale zu den für Sie ungünstigs-
ten Annahmen berechnet.
Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen
oder Nachweise vorzulegen, sind wir berechtigt, den Beitrag rückwirkend
ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungüns-
tigsten Annahmen zu berechnen, wenn
- wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei
zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen haben und
- Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von min-
destens einem Monat die zur Überprüfung der Beitragsrechnung
angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen.
Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwen-
dung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 3, wird die Motor-
leistung gesteigert oder das Fahrwerk optisch oder technisch verändert,
müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Bei der Zuordnung nach der
Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger/
Auflieger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen
oder den Beitrag ab der Änderung anpassen.
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungs-
recht nach G.2.8.
L Gerichtsstände
L.1 Wenn Sie uns verklagen
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei
folgenden Gerichten geltend machen:
-
dem Gericht, das für Ihren Geschäftssitz örtlich zuständig ist,
-
dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreu-
ende Niederlassung örtlich zuständig ist.
30
L.2 L.3 Wenn wir Sie verklagen
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei
folgenden Gerichten geltend machen:
-
dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung
Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren
Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz,
Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
bung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.1 und L.2
das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
M Bedingungsänderung
In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern?
M.1 Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wir-
kung für bestehende Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn
- ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen
einzelne Bedingungen des Vertrages beruhen,
- sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittel-
bare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat,
- ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt
und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an
deren Stelle treten, oder
- die Kartellbehörde oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne
Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem
geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die gesetzlichen Vor-
schriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten.
Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten Bedingungen unmittelbar
davon betroffen sind.
Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung haben wir in den
Fällen der o.g. gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann,
wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines anderen Versicherers
handelt.
M.2 Wir dürfen Bedingungen nur ändern oder ergänzen, wenn die Schließung
einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslü-
cke zur Durchführung des Vertrags erforderlich ist oder das bei Vertrags-
schluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
nicht in unbedeutendem Maße gestört ist.
Die nach M.1 zulässigen Änderungen teilen wir Ihnen schriftlich mit und
erläutern sie. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die Änderung sechs
Wochen vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und Sie
schriftlich über ihr Kündigungsrecht nach G.2.10 belehrt haben.
N Abgabe Ihrer Anzeigen und Erklärungen
Ihre Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform abzugeben und
sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle
gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten
Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für An-
zeigen im Todesfall gilt E.1.5.1.
Anhang 1
Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1 Pkw
1.1 Einstufung von Pkw in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitrags-
sätze
Dauer des schadenfreien
ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
45 45 16 16
44 44 17 17
43 43 17 18
42 42 17 18
41 41 17 18
40 40 18 19
39 39 18 19
38 38 18 19
37 37 18 19
36 36 19 20
35 35 19 20
34 34 19 20
33 33 20 21
32 32 20 21
31 31 20 21
30 30 21 22
29 29 21 22
28 28 21 22
27 27 22 23
26 26 22 23
25 25 23 24
24 24 23 24
23 23 24 24
22 22 24 25
21 21 25 25
20 20 25 26
19 19 26 27
18 18 27 27
17 17 28 28
16 16 28 28
15 15 29 29
14 14 30 30
13 13 31 31
12 12 32 32
11 11 34 33
10 10 35 34
9 9 37 35
8 8 38 36
7 7 40 37
6 6 42 38
5 5 44 40
4 4 47 41
3 3 50 43
2 2 54 45
1 1 58 47
½ 71 53
0 100 57
M 113 85
1.2 Rückstufung im Schadenfall bei Pkw
1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
45 35 11 M
44 23 9 M
43 23 9 M
42 22 8 M
41 22 8 M
40 21 8 M
39 21 7 M
38 20 7 M
37 19 7 M
36 19 7 M
35 18 6 M
34 18 6 M
33 17 6 M
32 17 5 M
31 16 5 M
30 16 5 M
29 15 5 M
28 14 4 M
27 14 4 M
26 13 4 M
25 13 3 M
24 12 3 M
23 12 3 M
22 11 2 M
21 10 2 M
20 10 2 M
19 9 1 M
18 9 1 M
17 8 1 M
16 7 1 M
15 7 1 M
14 6 ½ M
13 6 ½ M
12 5 ½ M
11 4 ½ M
10 4 ½ M
9 3 ½ M
8 3 ½ M
7 2 0 M
6 1 0 M
5 1 0 M
4 1 0 M
3 ½ M M
2 ½ M M
1 ½ M M
½ 0 M M
0 M M M
M M M M
1.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
45 40 21 M
44 30 18 M
43 29 17 M
42 29 17 M
41 28 16 M
40 27 16 M
39 26 15 M
38 26 15 M
37 25 14 M
36 24 14 M
35 24 13 M
34 23 13 M
33 22 12 M
32 21 12 M
31 21 11 M
30 20 11 M
29 19 10 M
28 18 10 M
27 18 9 M
31
26 17 8 M
25 16 8 M
24 15 7 M
23 15 7 M
22 14 6 M
21 13 6 M
20 12 5 M
19 12 5 M
18 11 4 M
17 10 4 M
16 9 3 M
15 9 2 M
14 8 2 M
13 7 1 M
12 6 1 M
11 6 1 M
10 5 ½ M
9 4 ½ M
8 3 ½ M
7 3 0 M
6 2 0 M
5 1 0 M
4 1 0 M
3 ½ 0 M
2 ½ M M
1 0 M M
½ 0 M M
0 M M M
M M M M
2 Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes und Quads
2.1 Einstufung von Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads in Schaden-
freiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien
ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
20 20 20 20
19 19 21 20
18 18 21 21
17 17 21 21
16 16 22 21
15 15 22 22
14 14 23 22
13 13 23 23
12 12 24 23
11 11 24 24
10 10 25 25
9 9 26 25
8 8 27 26
7 7 28 27
6 6 30 29
5 5 31 30
4 4 34 32
3 3 36 34
2 2 40 37
1 1 45 41
½ 62 57
0 83 75
M 129 120
2.2 Rückstufung im Schadenfall bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und
Quads
2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 2 ½ M
19 2 ½ M
32
18 2 ½ M
17 2 ½ M
16 2 ½ M
15 1 0 M
14 1 0 M
13 1 0 M
12 1 0 M
11 1 0 M
10 1 0 M
9 1 0 M
8 1 0 M
7 ½ M M
6 ½ M M
5 ½ M M
4 ½ M M
3 ½ M M
2 ½ M M
1 0 M M
½ M M M
0 M M M
M M M M
2.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 9 4 M
19 8 4 M
18 8 4 M
17 8 4 M
16 7 3 M
15 7 3 M
14 7 3 M
13 6 3 M
12 6 3 M
11 5 2 M
10 5 2 M
9 4 2 M
8 4 7 3 1 M
6 3 1 M
5 2 1 M
4 2 1 M
2 M
3 1 ½ M
2 1 ½ M
1 ½ 0 M
½ 0 M M
0 M M M
3 Taxen und Mietwagen
3.1 Einstufung von Taxen und Mietwagen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klas-
sen) und Beitragssätze
M M M M
Dauer des schadenfreien
ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
20 20 30 50
19 19 31 51
18 18 32 52
17 17 33 54
16 16 34 55
15 15 36 57
14 14 37 58
13 13 39 60
12 12 40 61
11 11 42 63
10 10 44 65
9 9 46 67
8 8 48 69
7 7 51 72
6 6 54 74
5 5 57 77
4 4 61 80
3 3 65 83
2 2 70 86
1 1 76 90
½ 79 90
0 83 103
M 120 123
3.2 Rückstufung im Schadenfall bei Taxen und Mietwagen
3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 14 10 M
19 14 10 M
18 14 10 M
17 13 9 M
16 12 9 M
15 11 8 M
14 10 7 M
13 9 6 M
12 9 6 M
11 8 5 M
10 7 5 M
9 6 4 M
8 5 3 M
7 5 3 M
6 4 2 M
5 3 1 M
4 2 ½ M
3 1 0 M
2 ½ 0 M
1 0 M M
½ 0 M M
0 M M M
M M M M
3.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 14 9 M
19 13 9 M
18 13 9 M
17 12 8 M
16 11 7 M
15 10 6 M
14 9 5 M
13 9 5 M
12 8 4 M
11 7 3 M
10 6 3 M
9 5 2 M
8 4 1 M
7 3 1 M
6 3 1 M
5 2 ½ M
4 1 0 M
3 1 0 M
2 ½ 0 M
1 0 M M
½ 0 M M
0 M M M
M M M M
4 Campingfahrzeuge
4.1 Einstufung von Campingfahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien
ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
20 20 20 25
19 19 20 25
18 18 21 26
17 17 21 26
16 16 22 27
15 15 23 27
14 14 23 28
13 13 24 28
12 12 25 29
11 11 25 29
10 10 26 30
9 9 27 30
8 8 28 31
7 7 29 31
6 6 30 32
5 5 32 33
4 4 33 33
3 3 35 34
2 2 36 35
1 1 38 35
½ 41 37
0 52 49
M 110 60
4.2 Rückstufung im Schadenfall bei Campingfahrzeugen
4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 1 0 M
19 1 0 M
18 1 0 M
17 ½ 0 M
16 ½ 0 M
15 ½ 0 M
14 ½ 0 M
13 ½ 0 M
12 ½ 0 M
11 0 M M
10 0 M M
9 0 M M
8 0 M M
7 0 M M
6 0 M M
5 0 M M
4 0 M M
3 0 M M
2 0 M M
1 0 M M
½ 0 M M
0 M M M
M M M M
4.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
20 11 4 M
19 10 3 M
18 10 3 M
17 9 2 M
16 8 1 M
33
15 7 1 M
14 6 ½ M
13 5 ½ M
12 4 ½ M
11 4 ½ M
10 3 ½ M
9 2 ½ M
8 1 ½ M
7 1 ½ M
6 ½ M M
5 ½ M M
4 ½ M M
3 ½ M M
2 ½ M M
1 ½ M M
½ 0 M M
0 M M M
M M M M
5 Übrige Fahrzeuge
5.1 Einstufung von übrigen Fahrzeugen in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien
ununterbrochenen Verlaufs Kfz-Haftpflicht Vollkasko
Kalenderjahre SF-Klasse Beitragssatz in %
30 30 20 23
29 29 21 23
28 28 21 23
27 27 22 23
26 26 22 24
25 25 22 24
24 24 23 24
23 23 23 24
22 22 24 24
21 21 24 25
20 20 25 25
19 19 26 25
18 18 26 26
17 17 27 26
16 16 28 26
15 15 29 27
14 14 30 27
13 13 31 28
12 12 32 28
11 11 34 29
10 10 35 30
9 9 37 31
8 8 39 31
7 7 41 33
6 6 44 34
5 5 48 35
4 4 52 37
3 3 56 39
2 2 63 42
1 1 71 45
½ 76 48
0 91 50
M 136 100
5.2 Rückstufung im Schadenfall bei den übrigen Fahrzeugen
5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
30 13 6 M
29 13 6 M
28 13 6 M
34
27 12 5 M
26 12 5 M
25 11 5 M
24 11 5 M
23 10 4 M
22 10 4 M
21 10 4 M
20 9 4 M
19 9 4 M
18 8 3 M
17 8 3 M
16 7 3 M
15 7 3 M
14 6 2 M
13 6 2 M
12 5 1 M
11 5 1 M
10 4 1 M
9 4 1 M
8 3 ½ M
7 3 ½ M
6 2 0 M
5 1 0 M
4 1 0 M
3 ½ 0 M
2 0 M M
1 0 M M
½ 0 M M
0 M M M
M M M M
5.2.2 Vollkaskoversicherung
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
30 9 2 M
29 8 2 M
28 8 2 M
27 8 2 M
26 8 2 M
25 8 2 M
24 7 2 M
23 7 2 M
22 7 2 M
21 6 1 M
20 6 1 M
19 6 1 M
18 6 1 M
17 5 1 M
16 5 1 M
15 5 1 M
14 4 ½ M
13 4 ½ M
12 4 ½ M
11 3 0 M
10 3 0 M
9 2 0 M
8 2 0 M
7 2 0 M
6 1 0 M
5 1 0 M
4 ½ M M
3 0 M M
2 0 M M
1 0 M M
½ M M M
0 M M M
M M M M
Anhang 2:
Tarifgruppen
1 Tarifgruppen R und N
1.1 Für Versicherungsverträge von Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträdern, Lkw
bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse oder landwirtschaftlichen Zugmaschinen
gelten die Beiträge der Tarifgruppe R.
1.2 Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen und Anhängern die nicht der
Tarifgruppe zugeordnet werden können, gelten die Beiträge der Tarifgruppe N.
Anhang 3
Art und Verwendung von Fahrzeugen
1 Leichtkrafträder
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von
mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht
mehr als 11 KW.
2 Krafträder
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen
führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern.
3 Trikes
Trikes sind dreirädrige Krafträder mit einer einspurigen Achse vorn und einer
zweitspurigen Achse hinten, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen.
4 Quads
Quads sind leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu
400 kg (550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung), die ein amtliches Kenn-
zeichen führen müssen.
5 Pkw
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen
und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
6 Mietwagen
Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheits-
verkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraft-
omnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).
7 Taxen
Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen
bereithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt
entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast be-
stimmten Ziel ausführt.
8 Selbstfahrervermietfahrzeuge
Selbstfahrervermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger,
die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
9 Leasingfahrzeuge
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger/Auflieger, die gewerbs-
mäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter
zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch
Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.
10 Campingfahrzeuge
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.
11 Werkverkehr
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und
Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal eines Unternehmens oder
von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Ver-
pflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
12 Gewerblicher Güterverkehr
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für Andere.
13 Landwirtschaftliche Zugmaschinen
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger/Auflieger sind Zug-
maschinen und Raupenschlepper oder Anhänger/Auflieger, die wegen ihrer
Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer
freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
14 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und
ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
Verrichtung von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern -
bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr
bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer,
Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschlepp-
zwecken mitverwendet werden).
15 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t.
16 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw sind Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamt-
gewicht) von mehr als 3,5 t.
17 Zugmaschinen
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum
Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von land-
wirtschaftlichen Zugmaschinen.
18 Kraftomnibusse
18.1 Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart
und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich
Führer) geeignet und bestimmt sind.
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten
eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an be-
stimmten Haltestellen ein- und aussteigen können, sowie Verkehr, der unter
Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen
zum Besuch von Märkten und Theatern dient.
18.2 Gelegenheitsverkehr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie Ver-
kehr mit Mietomnibussen.
18.3 Nicht unter 18.1 oder 18.2 fallen sonstige Busse, insbesondere Hotelomnibus-
se, Werkomnibusse, Schul-, Lehr- und Krankenomnibusse.
19 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Auf-
liegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer
Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
20 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen
zur mechanischen Milchentnahme, die dem Transport der Milch von Weiden
und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.
21 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Son-
derfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein
amtliches grünes Kennzeichen führen.
22 Milchtankwagen
Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen
Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie
gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahr-
zeuge.
35
Besondere Bedingungen für den
Basis-Tarif bei Pkw
Sofern Sie den Basis-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von
den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) im Klassik-Tarif
folgende Bestimmungen als vereinbart:
1. Eigenschadendeckung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Eigenschadendeckung gemäß
A.1.1.6 nicht mitversichert.
2. Mitversicherte Teile
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.2.2: Die in der Liste
der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind
bis zu einem Neuwert von insgesamt 5.000 Euro beitragsfrei mitver-
sichert.
3. Zusammenstoß mit Tieren
In der Kaskoversicherung ist abweichend von A.2.2.1.4 nur der Zusam-
menstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne
von § 2 Abs. 1 Nr.1 des Bundesjagdgesetzes (z.B. Reh, Wildschwein)
versichert.
4. Tierbiss
In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1.5 durch Tierbiss
unmittelbar verursachte Schäden an Kabeln, Schläuchen und Leitungen
bei einem Pkw, Campingfahrzeug, Kraftrad oder Lkw bis 3,5 t zulässige
Gesamtmasse versichert. Daraus resultierende Folgeschäden am Fahr-
zeug sind nicht versichert.
5. Kurzschlussschäden an der Verkabelung
In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.1.7 Folgeschäden
aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am Fahrzeug selbst,
nicht versichert.
6. Hacker-/Cyberangriff
In der Kaskoversicherung sind abweichend von A.2.2.2.4.2 keine Schäden
am Fahrzeug durch Hacker-/Cyberangriffe versichert.
7. Neupreisentschädigung
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.5.1.2 eine Frist für die
Neupreisentschädigung von 6 Monaten.
8. Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der
Fahrzeugschlüssel
In der Kaskoversicherung ist der Schloss- und Schlüsselersatz bei Ent-
wendung der Fahrzeugschlüssel gemäß A.2.5.1.8 nicht mitversichert.
9. GAP-Versicherung für Leasing- und kreditfinanzierte Fahrzeuge
In der Kaskoversicherung ist eine GAP-Versicherung für Leasing- und
kreditfinanzierte Fahrzeuge gemäß A.2.5.2 nicht mitversichert.
10. Auslandsschaden Plus
Auslandsschaden Plus gemäß A.6 ist nicht wählbar.
11. Rabattschutz
Rabattschutz gemäß I.9 ist nicht wählbar.
12. Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt abweichend von Anhang 1 Tabelle
1.2.1 folgende Rückstufung im Schadenfall:
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
45 27 11 M
Im Übrigen gilt Anhang 1 Tabelle 1.2.1 unverändert fort.
In der Vollkaskoversicherung gilt abweichend von Anhang 1 Tabelle 1.2.2
folgende Rückstufung im Schadenfall:
Aus SF Klasse bei 1 Schaden bei 2 Schäden bei 3 und mehr
Schäden
Nach Klasse
45 35 21 M
Im Übrigen gilt Anhang 1 Tabelle 1.2.2 unverändert fort.
36
Besondere Bedingungen für den
Exklusiv-Tarif bei Pkw
Sofern Sie den Exklusiv-Tarif für Pkw abgeschlossen haben, gelten abweichend von
den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB-G) im Klassik-Tarif
folgende Bestimmungen als vereinbart:
1. Mitversicherte Teile
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.1.2.2: Die in der Liste
der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile angegebenen Teile sind
bis zu einem Neuwert von insgesamt 20.000 Euro beitragsfrei mitver-
sichert.
2. Lawinen
In der Kaskoversicherung sind zusätzlich in A.2.2.1.3 auch Schäden durch
Dachlawinen mitversichert.
3. Tierbiss
Abweichend von A.2.2.1.5 gilt:
Versichert sind durch Tierbiss unmittelbar verursachte Schäden (ein-
schließlich Schäden im Fahrzeuginnenraum) bei einem Pkw.
Daraus resultierende Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Ent-
schädigungsobergrenze von insgesamt 10.000 Euro mitversichert.
4. Glasbruch
In der Kaskoversicherung sind beim Scheibentausch (A.2.2.1.6) zusätzlich
Vignetten und Umweltplaketten mitversichert.
5. Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Abweichend von A.2.2.1.7 sind durch Kurzschluss resultierende Folge-
schäden am Fahrzeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von
insgesamt 10.000 Euro mitversichert.
6. Neupreisentschädigung
In der Kaskoversicherung gilt abweichend von A.2.5.1.2 eine Frist für die
Neupreisentschädigung von 24 Monaten.
7. Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel
Die Entschädigungsgrenze für Schloss- und Schlüsselersatz gemäß
A.2.5.1.8 ist auf 1.000 Euro erhöht.
R Zusätzliche Leistungen im Exklusivtarif
Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge bei Totalschaden oder
Zerstörung
R.1 In der Kaskoversicherung zahlen wir bei Pkw (ausgenommen Mietwa-
gen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), die als Gebrauchtfahrzeug
erworben wurden und nach Erstzulassung zum Schadenzeitpunkt nicht
älter als 72 Monate sind den von Ihnen an den Verkäufer gemäß den
kaufvertraglichen Vereinbarungen gezahlten Kaufpreis, wenn innerhalb
von 24 Monaten nach dem Erwerb des Fahrzeugs eine Zerstörung,
Totalschaden oder Verlust (ausgenommen sind Totalentwendung und
Brandschäden) eintritt und die Reparaturkosten 80 % des Kaufpreises
übersteigen. Dabei ist der Entschädigungsanspruch auf max. 120 %
des Wiederbeschaffungswertes zum Schadenzeitpunkt begrenzt. Der
Wiederbeschaffungswert wird von einem von uns beauftragten Kfz-
Sachverständigen rechnerisch ermittelt. Ein vorhandener Restwert des
Fahrzeugs wird abgezogen. Der Kaufpreis des Fahrzeugs ist uns durch
Vorlage einer Rechnung oder Kaufvertrages nachzuweisen.
Ersatzfahrzeug
R.2 In der Kaskoversicherung sind die Kosten eines Ersatzfahrzeugs im In-
land für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung, längstens 14
Tage, eingeschlossen. Die Entschädigungsleistung ist bei klassentieferer
Anmietung pro Tag auf maximal 75 Euro begrenzt. Die Vermittlung über-
nehmen wir gerne für Sie.
Eigenschadendeckung
R.3 Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen Sie oder
mitversicherte Personen mit Ihrem Pkw einen Sachschaden:
– an einem anderen auf Sie zugelassenen und bei uns versicherten Kraft-
fahrzeug (auch auf dem eigenen Grundstück)
– an einem Gebäude in Ihrem Eigentum
– oder an Ihren sonstigen Sachen, sofern sich diese nicht im oder am
versicherten Fahrzeug befinden (Eigenschäden).
R.4 R.5 R.6 R.7 R.8 Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leis-
tung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde und die Reparatur
durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
Der Eigenschaden ist nicht versichert, wenn und soweit ein anderer Ver-
sicherer zur Leistung verpflichtet ist.
Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 Euro je Scha-
denereignis.
Die maximale Entschädigungsleistung pro Versicherungsjahr beläuft sich
auf 100.000 Euro.
Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug ist die Leistungspflicht auf
den reinen Fahrzeugschaden begrenzt. Nicht versichert sind Kosten
für Mietwagen, Rechtsanwälte, Nutzungsausfall, Abschleppkosten und
Wertminderung. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur,
wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
Ein Eigenschaden führt zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.
Wertminderung
In Ergänzung zu den Reparaturkosten nach A.2.5.3.1 zahlen wir eine
pauschale Wertminderung in Höhe von 5% der nachgewiesenen Nettore-
paraturkosten für Vollkaskoschadenereignisse gemäß A.2.2.2.2, A.2.2.2.3
oder A.2.2.2.4.1. Voraussetzung ist, dass der Pkw (ausgenommen Miet-
wagen, Taxen, Selbstfahrervermiet-Pkw und Leasingfahrzeuge) zum
Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 60 Monate ist und die Nettorepa-
raturkosten 1.000 Euro übersteigen.
Im Falle eines Totalschadens erstatten wir keine Wertminderung.
Hobby-Plus
Sportgeräte, die mit hierfür vorgesehenen Haltevorrichtungen außen am
Fahrzeug angebracht sind, sind gegen Beschädigung und Zerstörung bis
zu einer Höchstentschädigung von 500 Euro versichert, sofern gleich-
zeitig andere unter den Schutz der abgeschlossenen Vollkaskoversiche-
rung fallende Schadenereignisse gemäß A.2.2.2.2 bei dem versicherten
Fahrzeug verursacht wurden.
Erstattung von Kosten nach Totalschaden oder Totalentwendung
In der Kaskoversicherung erstatten wir nach einem ersatzpflichtigen
Totalschaden oder Totalentwendung, sowie im Rahmen der bedingungs-
gemäßen Neupreisentschädigung die Kosten für Abmeldung und Entsor-
gung des versicherten Fahrzeugs, die Kosten für Überführung, Zulassung
und amtliche Kennzeichen für das bei uns versicherte Ersatzfahrzeug bis
insgesamt 500 Euro.
Parkschaden Plus
In Ergänzung des Leistungsumfangs in der von Ihnen abgeschlossenen
Vollkaskoversicherung nach A.2.2.2 haben Sie die Möglichkeit, für einen
Kleinschaden an der Außen-Karosserie (wie Kratzer, Dellen, Schrammen,
kleinere Steinschläge) das Smart-Repair-Verfahren in Anspruch zu
nehmen, wenn der Schaden nach den Regeln der Smart-Repair-Metho-
de (lackschadenfreies Herausdrücken bzw. Ziehen von Dellen in Blechen
oder punktuelle Instandsetzung von kleinen Beschädigungen in der Fahr-
zeugoberflächenlackierung) zu beseitigen ist und die Reparatur dieses
Schadens den Gesamtbetrag von 250 Euro einschließlich Mehrwert-
steuer nicht übersteigt. Übersteigt ein Schaden diesen Betrag ist er im
Rahmen des Parkschaden Plus nicht versichert.
Eine fiktive Abrechnung des Schadens nach Kostenvoranschlag ist nicht
möglich.
Sind verschiedene Karosserieteile beschädigt (z.B. Fahrertür und Kot-
flügel), fällt nur die Schadenbeseitigung an einem dieser Teile unter den
Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz ist auf einen Schaden pro Versicherungsjahr
und Reparaturkosten von max. 250 Euro einschließlich Mehrwertsteuer
begrenzt. Von diesen Reparaturkosten tragen Sie einen Eigenanteil von
50 Euro. Eine ansonsten zur Vollkaskoversicherung vereinbarte Selbst-
beteiligung nach A.2.5.9 gilt nicht.
Ebenso finden die Regelungen zum Schadenservice Plus gemäß A.2.5.3.5
bis A.2.5.3.7 keine Anwendung.
Eine Belastung Ihrer Kasko-Schadenfreiheitsklasse nach I.3.5 erfolgt
nicht.
Autoinhalt Plus
Autoinhalt Plus erweitert den Versicherungsschutz in der Kaskoversiche-
rung bei Vollkaskoschadenereignissen gemäß A.2.2.2.2 auf ein von Ihnen
mitgeführtes mobiles Kommunikationsgerät (z.B. mobiles Navigations-
gerät, Mobiltelefon), sofern sich dieses beim Eintritt des Schadens im
Fahrzeug befindet.
Wir ersetzen den Wiederbeschaffungswert bis zu einem Betrag von ins-
gesamt 500 Euro.
37
Bedingungen für die Kfz-Versiche-
rung von Umweltschäden (Kfz-USV)
(Stand 30. September 2021)
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umwelt-
schadenversicherung?
A.1 Was ist versichert?
A.2 Wer ist versichert?
A.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung
A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.5 Was ist nicht versichert?
B Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungs-
schutz
C Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahr-
zeugs?
D Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs-
pflichten
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser
Pflichten?
E Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen,
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
F Schadenfreiheitsrabatt-System
Diese Bedingungen gelten neben den Allgemeinen Bedingungen für die
Kfz-Versicherung (AKB-G 2021) und ergänzen diese entsprechend.
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Umwelt-
schadenversicherung?
Kfz-Umweltschadenversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche
nach dem Umweltschadensgesetz.
A.1 Was ist versichert?
A.1.1 A.1.2 A.1.3 A.1.4 A.1.5 A.1.6 38
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung und
Kostentragung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
(USchadG) frei, die durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche
und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des
Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne
Bestehen des Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht
werden können. Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die
Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Begründete und unbegründete Ansprüche
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten
wir Ersatz in Geld.
Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet,
wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit die An-
sprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder der
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einem
sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren
oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Verfahrens- und Prozess-
führung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den
Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
Verpflichtung Dritter
Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines
Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur
Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenfall allerdings zuerst an uns, sind
wir Ihnen gegenüber abweichend von A.1.5 zur Leistung verpflichtet.
A.2 Wer ist versichert?
Die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen sind auch
in der Kfz-Umweltschadenversicherung versichert. A.1.2 der AKB-G 2021
gilt entsprechend.
A.3 Versicherungssumme und Höchstzahlung
Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme
beträgt bis zu 5 Mio. Euro je Schadenfall. Mehrere zeitlich zusammen-
hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
Schadenereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungs-
jahr angefallenen Schadenereignisse beträgt 10 Mio. Euro.
A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht in Deutschland.
A.5 Was ist nicht versichert?
A.5.1 A.5.2 Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich
herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, sind
wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare,
notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt ent-
stehen.
A.5.3 Ausbringungsschäden
Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder
Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan-
zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren, es
sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse
bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese
Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in
andere Grundstücke abdriften.
A.5.4 A.5.5 A.5.6 A.5.7 Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen
Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
Vertragliche Ansprüche
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinba-
rung oder Zusage über Ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgehen.
Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken und Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung
an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige
Übungsfahrten. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B. bei Gleichmäßig-
keitsfahrten, Touristenfahrten). Versicherungsschutz besteht jedoch für
Fahrsicherheitstrainings.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der
Staatsgewalt
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben,
Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt
unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
A.5.8 A.5.9 Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Embargos
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags-
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
B Beginn und Ende des Vertrags sowie Versicherungs-
schutz
Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt und endet automatisch
mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Versicherungsschutz besteht rückwirkend für alle ver-
sicherten Schäden, die ab dem 30.04.2007 eintreten und zum Zeitpunkt
des Beginns des Vertrages nicht bekannt waren. Hat der Versicherungs-
nehmer einen Antrag gestellt, ist der Zeitpunkt der Abgabe seiner Ver-
tragserklärung für die Kenntnis maßgebend.
C Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des
Fahrzeugs?
Beim Gebrauch des Fahrzeuges gelten die Pflichten und die Folgen von
Pflichtverletzungen, die wir mit Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung
vereinbart haben. Anders als in der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung nicht beschränkt. D.1.1, D.1.2,
D.2.1 und D.2.2 der AKB-G 2021 gelten entsprechend.
D Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
D.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungs-
pflichten
D.1.1 D.1.2 D.1.3 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung
nach dem USchadG führen könnte, – soweit zumutbar – sofort anzuzei-
gen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche
erhoben worden sind.
Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu
informieren über:
-
die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständi-
-
-
-
-
-
ge Behörde,
behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines
Umweltschadens Ihnen gegenüber,
die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstande-
nen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines
Umweltschadens,
den Erlass eines Mahnbescheids,
eine gerichtliche Streitverkündung,
die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gericht-
lichen Verfahrens.
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für
Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und
-regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht
für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen
sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
D.1.4 D.1.5 D.1.6 D.2 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind
unverzüglich mit uns abzustimmen.
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen-
hang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns
bedarf es nicht.
Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen
eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu
überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen
Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Es gelten E.2.1, E.2.2, E.2.6 der AKB-G 2021 entsprechend.
E Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit
ungestempelten Kennzeichen
H.1 bis H.3 der AKB-G 2021 gelten entsprechend. Der Ruheversiche-
rungsschutz nach H.1.4 der AKB-G 2021 umfasst auch die Kfz-Umwelt-
schadensversicherung.
F Schadenfreiheitsrabatt-System
Ein Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst,
die nach diesen Sonderbedingungen versichert sind, ohne auch private
Rechte zu verletzen, die von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt
wären, führt zu keiner Schlechterstufung im SF-System.
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VU.F37 04.21 Merkblatt zur Datenverarbeitung
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: 15.05.2018
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe-
zogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische
Versicherungen.
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht
zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
BGV I Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Daten-
schutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der
datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe
BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“
verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre
Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln
durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für
unsere Gesellschaften verbindlich.
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten
Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschät-
zung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte
Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Be-
arbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
nicht möglich!
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von
versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur
Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrags-
anpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertrag-
liche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z.B. Ihre Gesundheits-
daten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages)
erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel
9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von
Artikel 9 Absatz 2 lit. j) EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu
wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
-
zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
-
zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte
der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und
Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen,
-
zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten-
analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten
können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli-
cher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrecht-
licher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen
Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zuvor darüber informieren.
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Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen
(Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Scha-
dendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes
Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es
möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen
Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Ver-
fahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,
soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw.
in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
den, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn
vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler,
soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs-
und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesell-
schaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur
zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice,
zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet
werden.
Externe Dienstleister:
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil ex-
terne Dienstleister vertraglich verpflichtet.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen
nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils
aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen
oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger
übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
(z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke
nicht mehr erforderlich sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbe-
wahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend ge-
macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren).
Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben
sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren.
Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über
die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter
bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
der Direktwerbung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser
Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe er-
geben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Daten-
schutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Ver-
antwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der
Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen
sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch be-
stimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über
den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und
14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unserer Homepage unter www.bgv.de/datenschutz
zugreifen oder direkt bei er informa HIS GmbH anfordern können.
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem
Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei
Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann
im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Bonitätsprüfung
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der
Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten
zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Ab-
satz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen
dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer
Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte
und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten
erfordern, überwiegen.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem.
Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie
über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der
infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Dritt-
land durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde
oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmens-
interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden,
entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages
und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie.
Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicher-
ten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir voll-
automatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen
beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
der Informationen.
Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine
automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor
einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen
Fachbereichs manuell überprüft.
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F9628 01.22 Versicherungsbedingungen zu Kraftfahrt für gewerblich genutzte Fahrzeuge
BGV Badische Versicherungen
Telefon: 0721 660-0
www.bgv.de
Stand 09/2021